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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juli 1992, Zl. 11 - 75 Mu 25 -1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Dezember 1990 um 2.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 24.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem 1ntrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus, daß anläßlich der Alkoholkontrolle auf Grund einer zweimaligen gleichwertigen Messung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,14 mg/l Atemluft festgestellt worden sei. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Was die Frage der Blutabnahme anlangt, so sei auszuführen, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 u.a., erst nach dem Tatzeitpunkt erlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Tat habe die Rechtslage gegolten, daß nur bei einem Atemalkoholgehalt zwischen 0,4 und 0,5 mg/l Atemluft eine Blutabnahme seitens des Straßenaufsichtsorganes zu veranlassen gewesen wäre.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, daß er nach Durchführung des Alkomattests verlangt habe, daß durch einen Arzt eine Blutabnahme veranlaßt würde, um so den Alkoholisierungsgrad feststellen zu können. Daraufhin sei es ihm freigestellt worden, eine solche durchführen zu lassen, mangels Veranlassung durch die Gendarmeriebeamten sei eine solche Maßnahme aber durch den diensthabenden Arzt des Landeskrankenhauses Voitsberg abgelehnt worden. Die belangte Behörde habe nicht nur nicht beachtet, daß die Gendarmeriebeamten verpflichtet gewesen wären, die Blutabnahme zu veranlassen, sie habe auch den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Zeugen im Hinblick auf widersprüchliche Angaben des Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellten Alkoholierungsmerkmale, die Art der Belehrung des Beschwerdeführers und den Wissens- und Informationsstand des Beamten nicht ausgeführt.
Dem ist zu entgegnen, daß die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 u.a., im vorliegenden Fall gemäß Art. 140 Abs. 5 und Abs. 7 B-VG außer Betracht zu bleiben haben, und zwar einerseits, weil es sich beim vorliegenden Fall um keinen Anlaßfall im Sinne der letztzitierten Verfassungsbestimmung handelt, andererseits, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, eingebracht wurde, schließlich auch deshalb, weil die Sachverhaltsverwirklichung vor dem Tag der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 207/1991, stattfand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0111, und vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0332).
Auf den Fall des Beschwerdeführers ist daher § 5 StVO 1960 in der vor dem Wirksamwerden des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes geltenden Fassung anzuwenden. Danach hatte der Beschwerdeführer zwar nicht die Möglichkeit, zu verlangen, daß die Organe der Straßenaufsicht eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlaßten; er war jedoch verhalten, zum Zwecke der Erbringung des Gegenbeweises gegen die Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomaten selbst eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen. Daß dem Beschwerdeführer - wie er behauptet - im Landeskrankenhaus Voitsberg die Blutabnahme verweigert worden sei, läßt für ihn nichts gewinnen, weil es ihm freigestanden wäre, auch einen anderen Arzt seiner Wahl bzw. den Amtsarzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/02/0061) aufzusuchen.
Eine Verpflichtung der den Alkomattest durchführenden Organe der Straßenaufsicht, dem Beschwerdeführer entsprechende Belehrungen zu erteilen, bestand nicht, ebenso ist es nicht relevant, welchen "Wissensstand" der Beamte hierüber hatte. Schließlich kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungsmerkmale nicht an, wobei nur ergänzend darauf zu verweisen ist, daß der Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Vernehmung nach der Tat den Genuß von Bier vor Fahrtantritt zugestanden hat.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030183.X00Im RIS seit
12.06.2001