TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/01/0527

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1994, Zl. 4.336.957/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1994, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. März 1992, ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen der "früheren SFRJ", der am 27. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 2. Jänner 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 4. Jänner 1992 aus, er habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn und Slowenien aufgehalten, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der Verfolgungssicherheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, ausführlich hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - die Rechtslage richtig erkannt hat. Daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 nur dann zum Tragen käme, wenn dieser andere Staat dem Antragsteller bereits Asyl gewährt hat, wie dies der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt, hat der Gesetzgeber durch den von ihm gewählten Wortlaut der Bestimmung keineswegs zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 94/01/0026 und vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402). Auch wenn der Beschwerdeführer meint, daß die Ansicht der belangten Behörde, er hätte durch die Stellung eines Asylantrages in Slowenien anderweitig Schutz vor Verfolgung finden können, unrichtig sei und "den Grundgedanken des Asylgesetzes" widerspreche, übersieht er, daß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 - abweichend von den §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 AsylG (1968) - nicht einen solchen Wortlaut aufweist und die belangte Behörde auch nicht von einer bloßen Schutzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Drittstaat, sondern davon ausgegangen ist, daß eine seinem (allfälligen) Schutzbedürfnis (sollte er Flüchtling sein) entsprechende Sicherheit unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich in Anspruch genommen hat, dort bereits bestanden hat (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/01/0179 und das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402). Daran, daß sich der Beschwerdeführer in Slowenien "aufgehalten hat", vermag auch der Umstand, daß er lediglich auf der Durchreise nach Österreich war, nichts zu ändern (hiezu insbesondere auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402).

Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Slowenien nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er in der Beschwerde aber auch nicht aufgezeigt. Er ist insbesondere auch nicht der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, Slowenien werde als Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention seit 27. September 1991 den sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulementverbot, beachten, dieser Staat biete daher von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz. Eine Rechtswidrigkeit dieser Auffassung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde dadurch entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010527.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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