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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §38 Abs7 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl 113/1986, mit E v 10.03.92, G299/91.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit dem die Beschwerdeführerin für Beitragsschuldigkeiten ihres Sohnes nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) samt Nebengebühren und Zuschlägen in der Höhe von zusammen 60.842,50 S aus der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1990 als haftende Angehörige in Anspruch genommen wurde.
Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §38 Abs7 des BSVG, BGBl. 559/1978 in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. 113/1986, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G299/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1254.1990Dokumentnummer
JFT_10079687_90B01254_2_00