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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der J Gesellschaft mit beschränkter Haftung in V, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. Juli 1994, Zl. 5 Ra 128/94, betreffend eine Arbeitsrechtssache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck in Arbeits- und Sozialrechtssachen, somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, und die Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen steht dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Mai 1986, Zl. 86/08/0099).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010632.X00Im RIS seit
20.11.2000