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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB III, vom 4. Februar 1994, Zl. GB I/Ref.1/Dr.Ko/ph/622, betreffend Teilung einer Einzelrichtmenge (mitbeteiligte Parteien: 1. JS, MS, beide in N), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 1994 (Postaufgabe 22. März 1994) zur hg. Zl. 94/17/0164 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Am selben Tag (Postaufgabe 23. März 1994) erhob er gegen denselben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 519/94-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 94/17/0335 protokolliert.
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 12. November 1993, Zl. 93/17/0238, und vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0106, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170335.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015