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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über den Antrag des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in A, auf Wiedereinsetzung des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0099, eingestellten Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0099, wurde das über Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eingeleitete Verfahren eingestellt. Der - anwaltlich vertretene - (damalige Beschwerdeführer und jetzige) Antragsteller hat im Zuge der ihm aufgetragenen Behebung eines der Beschwerde anhaftenden Formmangels zwar diesen Mangel behoben, aber die ihm mit der Beschwerde rückgemittelte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht wieder vorgelegt. Darin erblickte der Verwaltungsgerichtshof eine nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, die zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen hatte.
Mit Schriftsatz vom 17. August 1994 begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Unterbleiben der Wiedervorlage der in Rede stehenden Bescheidausfertigung sei auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, nämlich ein Versehen einer seit über vier Jahren in der Kanzlei der Beschwerdevertreter tätigen Angestellten, zurückzuführen, die "jahrelang einwandfrei und zur vollsten Zufriedenheit" gearbeitet habe.
Mit dieser Antragsbegründung wird in keiner Weise dargetan, daß die als Beschwerdevertreter tätigen Rechtsanwälte ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Angestellten nachgekommen wären (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A). Es wäre an ihnen gelegen, anläßlich der Unterfertigung des Vermerkes über die erfolgte Mängelbehebung auf der (verbesserten) Beschwerdeausfertigung bzw. der Verfügung der Wiedervorlage an den Verwaltungsgerichtshof auch darauf zu achten, daß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze - also auch in Ansehung der anzuschließenden Unterlagen - entsprochen worden sei. In dieser Richtung haben die Beschwerdevertreter dem Inhalt des Antrages zur Folge nichts unternommen, sodaß ihr Verschulden an der nur teilweisen Entsprechung des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes, welches dem Antragsteller zuzurechnen ist, keineswegs als ein bloßes Versehen minderen Grades im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, welches die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht ausschlösse, gewertet werden kann. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020355.X00Im RIS seit
20.11.2000