TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/23 94/02/0142

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 24. Februar 1994, Zl. 13/04/94.022/3, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesh - wurde am 13. November 1993 bei einem illegalen Grenzübertritt nach Österreich festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14. November 1993, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) die Schubhaft angeordnet.

In seiner auf § 51 FrG gestützten Beschwerde vom 16. Februar 1994, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung, daß er von seiner Anhaltung am 14. November 1993 an "bis zum jetzigen Zeitpunkt" in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "verletzt worden ist bzw. nach wie vor verletzt wird".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Beschwerde Folge gegeben, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen. (Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1994 wurde festgestellt, daß die Schubhaft vom 12. Jänner 1994 an rechtswidrig war; im übrigen wurde die Beschwerde vom 16. Februar 1994 als unbegründet abgewiesen.)

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht auf Feststellung, ab welchem Zeitpunkt die Schubhaft rechtswidrig war, verletzt zu sein. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1994 zwar "Folge gegeben". In Wahrheit handelte es sich dabei aber nur um eine teilweise Erledigung dieser Beschwerde, hatte er doch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung hinaus auch die (zurückwirkende) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft von ihrer Verhängung an begehrt. Über diesen zusätzlichen Antrag enthält der angefochtene Bescheid - auch die Begründung weist nicht in eine andere Richtung - keinen Abspruch, zumal auch die Begründung keinen diesbezüglichen Hinweis enthält.

Die Beschwerde ist - obwohl sie sich gegen einen Bescheid richtet, der keinen negativen Abspruch über ein Begehren des Beschwerdeführers enthält - zulässig. Der Beschwerdeführer macht nämlich als Beschwerdepunkt (als Recht, in welchem er sich durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachtet) geltend, es hätte im angefochtenen Bescheid - und nicht etwa in einem anderen Bescheid - über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft in ihrer Gesamtheit, somit auch von ihrer Verhängung an, entschieden werden müssen. Das Bestehen eines solchen Rechtes vorausgesetzt, kann er durch den angefochtenen Bescheid darin verletzt sein.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG gelten in einem Verfahren eines unabhängigen Verwaltungssenates über eine Schubhaftbeschwerde nach § 51 die §§ 76c bis 76g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Gemäß § 52 Abs. 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, daß er ein Recht darauf hat, daß festgestellt wird, von welchem Zeitpunkt an die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig war, sofern er dies begehrt. Es handelt sich bei diesem Abspruch aber nicht um die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 51 Abs. 1 FrG gemäß § 52 FrG, die bei aufrechter Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, und mit der festzustellen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Für ihn gilt die einwöchige Entscheidungsfrist nicht. Die Entscheidung über andere Beschwerdepunkte als die Fortsetzung der Schubhaft von der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates an ist eine andere Sache. Sie braucht daher auch nicht im selben Bescheid getroffen zu werden. Die Berufung des Beschwerdeführers auf § 59 AVG, wonach der Spruch eines Bescheides die zur Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, geht daher fehl.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beiden in Rede stehenden Absprüche zu trennen und sie in verschiedenen Bescheidausfertigungen vorzunehmen, widerspricht somit nicht dem Gesetz. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Vorgangsweise hat daher nicht stattgefunden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020142.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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