Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0167Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen die beiden Bescheide des UVS des Landes OÖ vom 15. November 1993, Zl. VwSen-101006/11/Bi/Fb, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie vom 30. November 1993, Zl. VwSen-101005/14/Bi/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 1993 wird abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. November 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zu I. (Bescheid vom 15. November 1993):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu II. (Bescheid vom 30. November 1993):
Mit diesem, im Instanzenzug ergangenen, Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. August 1991 um 19.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes "Mofa" gelenkt und zu diesem Zeitpunkt am selben Ort trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (schwankender Gang, starker Alkoholgeruch aus dem Munde) und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das in Rede stehende Fahrzeug "gelenkt", nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde insoweit durchaus auf die unbedenklichen Aussagen der beiden eingeschrittenen Polizeibeamten stützen. Dies trotz des vom Beschwerdeführer in Treffen geführten Umstandes, daß sich der eine Polizeibeamte auf Grund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes "nur mehr grob" erinnern konnte. Daß sich der andere Polizeibeamte - zumal er die Anzeige verfaßt hat - näher an den Vorfall erinnern konnte, läßt die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erscheinen. Von "zweierlei Maß" kann keine Rede sein.
Aktenwidrig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anläßlich der am 1. Juni 1993 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich zu seinen persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen befragt worden. Vielmehr läßt sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift unschwer entnehmen, daß der Beschwerdeführer auch Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zur Sache zu vertreten, und davon auch Gebrauch gemacht hat. Weiters widerspricht auch das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe anläßlich dieser Verhandlung mitgeteilt, daß er von Oktober 1993 bis November 1993 in Vorarlberg tätig sein werde und daher während dieser Zeit keine Möglichkeit habe, an einer Verhandlung teilzunehmen, der Aktenlage. Soweit der Beschwerdeführer daher damit seine Abwesenheit bei der am 12. Oktober 1993 fortgesetzten mündlichen Verhandlung und eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen versucht, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, daß der Beschwerdeführer seine Abwesenheit bei dieser Verhandlung selbst zu vertreten hat.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. November 1993 erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Kostenzuspruch in der Beschwerdesache zu I. (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) findet nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht statt. Aus demselben Grund ist der belangten Behörde trotz des Obsiegens zu II. lediglich die Hälfte des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen, zumal die Aktenvorlage und die Gegenschrift für beide Beschwerden gemeinsam erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020325.X00Im RIS seit
03.04.2001