TE Vwgh Beschluss 1994/9/23 94/02/0322

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0323

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des A in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, jeweils gegen die Bescheide des UVS im Land NÖ, 1. vom 20. Mai 1994, Zl. Senat-MD-94-523, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der StVO und 2. vom 31. Mai 1994, Zl. Senat-MD-94-500, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zu 1. die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen und zu 2. der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerden nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde in der Sache weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerden hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020322.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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