Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / SäumnisLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen falscher Erhebungen des Bundesministers für Justiz anläßlich des Antrags eines Strafgefangenen auf Gewährung einer Vergünstigung in Form eines Freiganges infolge Unzuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Schreiben vom 4. April 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde "gegen eine Erhebung des Bundesministers für Justiz, die nachweislich falsche Behauptungen zu Tatsachen erhebt, sowie gegen das gesetzwidrige ignorante Verhalten" eines namentlich genannten Beamten.
1.2. Mit Schreiben vom 18. April 1992 brachte der Beschwerdeführer sodann eine selbstverfaßte, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte "Verfassungsbeschwerde" ein, in der er sich gegen falsche Behauptungen in einer Erhebung des Bundesministers für Justiz, gegen falsche Mitteilungen desselben an die Präsidentschaftskanzlei und dagegen wendet, daß ein namentlich genannter Beamter nichts unternehme, "um dem Unrecht abzuhelfen", sondern seine Beschwerden unbearbeitet in einem Aktenordner sammle, seiner Mutter rechtswidrige Auskünfte erteile und sich gegen die österreichischen Gesetze stelle.
1.3. Aus der Begründung der Beschwerde und den vom Bundesminister für Justiz vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß der Beschwerdeführer zurzeit eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Graz verbüßt und die Studienberechtigungsprüfung ablegen möchte, um an der Universität Graz studieren zu können. Um an einem Vorbereitungslehrgang für diese Prüfung teilnehmen zu können, beantrage der Beschwerdeführer bei der Anstaltsleitung die Gewährung einer Vergünstigung in Form eines Freiganges.
Eine derartige Vergünstigung bedarf gemäß §24 Abs3 StVG der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz. Aus diesem Grund wandte sich der Beschwerdeführer ebenso wie seine Mutter an das Bundesministerium für Justiz. Dieses hat sodann im Zuge der Prüfung, ob eine Genehmigung iSd §24 Abs3 StVG erteilt werden könne, Erhebungen über die Frage, ob die Prüfungsvorbereitung auch in Form eines Fernlehrganges oder mit schriftlichen Unterlagen erfolgen könne, gepflogen, eine Genehmigung jedoch bisher nicht erteilt.
1.4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, der
Beschwerdeführer möge den angefochtenen Bescheid in Urschrift,
Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorlegen oder allenfalls
entgegenstehende Hindernisse bekanntgeben, teilte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 1992 mit, daß es ihm
nicht möglich sei, einen Bescheid vorzulegen, weil es sich bei dem
angefochtenen Akt "um eine 'Erhebung des Bundesministeriums für
Justiz' mit falschem Inhalt, welche auf Grund (s)einer Beschwerden
bei der Präsidentschaftskanzlei ... im Auftrage des Bundesministers
für Justiz ... angefertigt wurde", handle. Diese von ihm bekämpfte
Erhebung sei ihm nicht zugestellt worden.
2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, bloße Erhebungen einer Verwaltungsbehörde zu überprüfen (die Genehmigung gemäß §24 Abs3 StVG bzw. die Versagung derselben stellt keinen Bescheid iSd Art144 B-VG dar), einer Behörde Aufträge zu erteilen oder - im Falle der Säumigkeit einer Behörde - an deren Stelle in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Strafvollzug, Vergünstigungen (Strafvollzug), VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B453.1992Dokumentnummer
JFT_10079391_92B00453_00