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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. April 1994, Zl. UVS-03/16/01298/94, betreffend Kostenvorschreibung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 1994 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung nach der StVO für schuldig befunden; es wurde eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte rechtzeitig Einspruch, womit er ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpfte.
In der Folge erließ die Bundespolizeidirektion Wien das Straferkenntnis vom 25. Februar 1994, mit welchem die Geldstrafe auf S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) herabgesetzt wurde. Weiters wurden dem Mitbeteiligten Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von S 90,-- vorgeschrieben.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde das erwähnte Straferkenntnis "im Umfang des Strafkostenbeitrages"; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar soweit die Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens aufgehoben wurde - richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift erfordert die Vorschrift des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG keine zusätzliche einfachgesetzliche Regelung; vielmehr ergibt sich die Beschwerdelegitimation des zuständigen Bundesministers unmittelbar aus dieser bundesverfassungsgesetzlichen Regelung (sofern die übrigen dort angeführten Voraussetzungen vorliegen).
Die Beschwerde ist auch begründet: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0027, die Rechtsansicht vertreten, daß eine Erledigung nach § 49 Abs. 2 vorletzter Satz VStG ein "Straferkenntnis" darstellt. Schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 VStG (wonach unter anderem in jedem Straferkenntnis auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat) macht es keinen Unterschied, ob mit dem "Straferkenntnis" (der Erledigung nach § 49 Abs. 2 vorletzter Satz VStG) eine Herabsetzung der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe erfolgte oder nicht, sodaß auch bei einer Herabsetzung die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorzuschreiben sind. Im übrigen erkennen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtig, daß § 65 VStG ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren gilt.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 1994 erweist sich daher im angefochtenen Umfang als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020256.X00Im RIS seit
12.06.2001