TE Vwgh Beschluss 1994/9/23 94/02/0339

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0340

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Juni 1994, Zl. Senat-WU-93-117 und Zl. Senat-WU-93-118, beide betreffend Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer zweier näher bezeichneter Gesellschaften m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am 31. Juli 1991 am Betriebsstandort der Gesellschaften drei Verstöße gegen Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gesetzt worden seien. Wegen der damit gegebenen Übertretungen gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von (zweimal) S 10.000,-- und (einmal) S 2.000,-- verhängt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer rügt 1. die Formulierung des Spruches des einen angefochtenen Bescheides in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, 2. die Formulierung des Spruches des anderen angefochtenen Bescheides in Ansehung der Beschreibung der rechtlichen Eigenschaft, in der er bestraft wurde, sowie 3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde.

Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge. Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33 a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020339.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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