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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. August 1993, Zl. VwSen-400204/4/Wei/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. August 1993 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und unter Berufung auf § 52 Abs. 4 FrG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1662/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers "tatsächlich unmöglich" sei.
Für die rechtliche Unhaltbarkeit dieses Vorwurfes genügt es allerdings gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf das (denselben Beschwerdeführer betreffende) hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227, zu verweisen, wonach die Prüfung eines solchen Vorbringens nicht im Rahmen der Erledigung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020083.X00Im RIS seit
20.11.2000