TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/23 94/02/0325

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Helmut S in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1993, Zl. VerkR-11.133/23-1993/Vie, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, aus den vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Unterlagen und den den Beschwerdeführer betreffenden Vorakten des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1991 war der Beschwerdeführer einer am 11. April 1989 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl. 91/18/0234, abgewiesen.

Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens vom 28. November 1991, vom 19. März 1992 und vom 21. Dezember 1992 wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30. Dezember 1991, vom 30. Juni 1992 und vom 18. Mai 1993 keine Folge gegeben. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof blieb der Erfolg versagt (Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0240; vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0015, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0172).

Mit Eingabe vom 17. Juni 1993 hat der Beschwerdeführer abermals einen Wiederaufnahmsantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 274/94, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - offenbar vom Beschwerdeführer selbst verfaßte - Beschwerde, soweit sie an ihn gerichtet ist, erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiederaufnahmsantrag geltend gemacht, er habe über eine Sendung des ORF vom 1. Juni 1993 erfahren, daß Untersuchungen der Atemluft auf ihren Alkoholgehalt mit einem sogenannten Alkomaten unzuverlässig seien.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand ist kein Wiederaufnahmsgrund. Bei der in Rede stehenden Fernsehsendung, den darin gezeigten Vorkommnissen und wiedergegebenen Aussagen handelt es sich begrifflich nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne der genannten Bestimmung. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht dem Wiederaufnahmsantrag vom 17. Juni 1993 keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgender Feststellung veranlaßt: Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomatgerät kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO in der Fassung vor der 19. Novelle nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung widerlegt werden. Eine Blutabnahme hat der Beschwerdeführer aber verweigert. Er hat sich damit des einzigen zur Widerlegung des Ergebnisses der bei ihm vorgenommenen Atemluftuntersuchung geeigneten Beweismittels begeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020325.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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