TE Vfgh Beschluss 1992/6/9 B219/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen das Landesgericht Innsbruck und gegen die Staatsanwaltschaft. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten. Die Staatsanwaltschaft hat bei Offizialdelikten den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 12. Februar 1992 wendet sich der Einschreiter unter dem Titel "Rügen Betrifft: An das Landesgericht Berufungsgericht-Innsbruck u. Staatsanwaltschaft." gegen "Ungerechtigkeit" im Verfahren C 747/82 und im Strafverfahren U 1681/84. Der Einschreiter rügt insbesondere das Verfahren vor dem Berufungsgericht. Er bringt weiters vor, daß die Staatsanwaltschaft Innsbruck das strafbare Verhalten einer von ihm näher bezeichneten Person zu Unrecht nicht verfolgt habe.

Soweit sich die Eingabe gegen Akte der Gerichtsbarkeit wendet, ist der Einschreiter darauf zu verweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

Zum Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, daß die Staatsanwaltschaft bei Offizialdelikten den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat, wobei auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat der einzelne kein subjektives Recht hat (vgl. VfGH vom 27.6.1990, B687/90).

Die Eingabe war daher insgesamt zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B219.1992

Dokumentnummer

JFT_10079391_92B00219_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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