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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 1993, Zl. U-12.667/2, betreffend Feststellungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. Jänner 1992 teilte die Bezirkshauptmannschaft (BH) der Beschwerdeführerin mit, daß ihre Parzelle 536/1 als Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (Tiroler NSchG)
anzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin widersprach.
Mit Schreiben vom 19. April 1993 teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Erstellers der Feuchtgebietsstudie sei festgestellt worden, daß sich auf Parzelle 536/1 ein Feuchtgebiet im Bereich zur Grenze des Grundstückes 535 hin befinde. Dieser Feuchtgebietsrest sei jedoch vom naturkundefachlichen Sachverständigen als unbedeutend und nicht erhaltenswert qualifiziert worden. Das Schreiben der BH vom 27. Jänner 1993 könne daher als gegenstandslos betrachtet werden.
In der Folge machte die belangte Behörde die BH darauf aufmerksam, Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde könne es lediglich sein, festzustellen, ob eine bestimmte Fläche als Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler NSchG anzusehen sei oder nicht. Eine fachliche Qualifizierung eines festgestellten Feuchtgebietes habe sodann ausschließlich in einem durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Daß es hinsichtlich der biologischen Bedeutung des Grundstückes Nr. 536/1 anläßlich des durchgeführten Lokalaugenscheines offensichtlich zu einem Mißverständnis gekommen sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Dr. K. vom 7. Mai 1993.
Daraufhin teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, das Schreiben vom 19. April 1993 basiere auf einem Mißverständnis zwischen dem Sachbearbeiter und Dr. K; auf Grund dieses Mißverständnisses sei eine falsche Qualifizierung des Feuchtgebietes vorgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, das Schreiben der BH vom 19. April 1993 sei ein Bescheid, aus dem der Beschwerdeführerin Rechte erwachsen seien.
Die BH wies in einem weiteren Schreiben an die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, daß das Schreiben vom 19. April 1993 auf einem Mißverständnis beruhe und daß die angeführte Fläche (Parzelle 536/1) sehr wohl als bedeutend und erhaltenswert anzusehen sei.
Diese Mitteilung beantwortete die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, sie sei nach wie vor der Ansicht, daß eine bescheidmäßige Erledigung vorliege. Sollte die BH anderer Ansicht sein, werde ausdrücklich beantragt, eine bescheidmäßige Erledigung herbeizuführen.
Die BH deutete diesen Antrag als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob das im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Grundstück 536/1 ein Feuchtgebiet darstelle und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. September 1993 als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, daß ein Feststellungsbescheid unzulässig sei, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlichen Verfahrens entschieden werden könne. Die gegenständliche Frage könne in einem Bewilligungsverfahren gelöst werden bzw. sei ein solches bereits anhängig.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung legte die belangte Behörde dar, daß die Frage der Feuchtgebietseigenschaft der Parzelle 536/1 Gegenstand eines über Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens, das einen Brückenbau betreffe, sei. Könne aber die Frage der Feuchtgebietseigenschaft der Parzelle 536/1 in diesem Vefahren gelöst werden, dann komme ein Feststellungsbescheid nicht mehr in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben der BH vom 19. April 1993, in welchem die BH den Feuchtsgebietsrest auf Parzelle 536/1 als unbedeutend und nicht erhaltenswert qualifiziert habe, habe Bescheidcharakter; aus diesem Schreiben seien für die Beschwerdeführerin Rechte erwachsen. Wenn die Behörde zum Nachteil einer Partei, die aus einer Feststellung Rechte erworben habe, abgehe, so sei dieses Abgehen bekämpfbar. Es könne nicht von der Behörde einfach zum Ausdruck gebracht werden, daß ein Recht auf einen Feststellungsbescheid nicht bestünde. Die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde müsse als rechtswidrig bezeichnet werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen gibt Anlaß zur Feststellung, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des ihm zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens nicht die Frage der Bescheidqualität des Schreibens der BH vom 19. April 1993 oder allenfalls daraus erfließender Rechte ist, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 397 angeführte Rechtsprechung).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall als unzulässig.
Gegenstand des von der Beschwerdeführerin begehrten Bescheides sollte eine Feststellung darüber sein, ob die Parzelle 536/1 ein Feuchtgebiet im Sinn des § 3 Abs. 7 Tiroler NSchG ist oder nicht.
Feuchtgebiet ist nach § 3 Abs. 7 Tiroler NSchG ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
Inhalt des von der Beschwerdeführerin angestrebten Bescheides wäre demnach eine Feststellung, ob die Parzelle 536/1 die in § 3 Abs. 7 Tiroler NSchG angeführten Eigenschaften aufweist. Damit würde aber kein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung kann daher nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100041.X00Im RIS seit
25.01.2001