Index
58/01 Bergrecht;Norm
BergG 1975 §94;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des A C und der H C in O, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1992, Zl. 18.323/91-IA8/92, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. April 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft (BH) den Antrag der Beschwerdeführer auf Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 838/1, im Ausmaß von 71.326 m2 gemäß § 17 Abs. 1 bis 4 des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (in der Folge: ForstG), ab. Nach der Begründung werde die Rodungsfläche allseits von Wald begrenzt und liege auf einem steilen 50 bis 60 % geneigten Südhang. Der von der Rodung betroffene Wald sei mit 60- bis 100jährigen Mischbeständen von Fichte, Lärche, Weißkiefer, Buche und sonstigen Laubhölzern minderer Bonität zu acht Zehnteln bestockt. Die Rodungsfläche befinde sich im Bereich des sogenannten D.sattels, welcher auf einer Anhöhe zwischen dem G- und S-Tal liege. Für die im Spruch genannte Fläche bestünde eine Bewilligung der Berghauptmannschaft Wien vom 10. Juli 1990 zum Gewinnen von Dolomit gemäß § 95 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 (im folgenden: BergG 1975).
Die BH habe am 28. November 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Erstbeschwerdeführer erklärt habe, es sei nicht mehr beabsichtigt, eine Rodung von je 2,5 ha durchzuführen. Die Waldfläche solle vielmehr in Etappen von je 0,5 ha gerodet und nachher wieder bepflanzt werden. Die Rodung solle von südlicher in nördliche Richtung hin erfolgen.
Der forsttechnische Amtssachverständige habe anläßlich der mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten darauf verwiesen, daß die Gemeinde R eine Waldausstattung von 37 % mit einer in der Vergangenheit eher ausgeglichenen Waldflächenbilanz aufweise. Im Waldentwicklungsplan seien die Flächen dieses Bereiches mit dem Funktionsindex 111 gekennzeichnet. Obwohl dadurch zum Ausdruck komme, daß die Nutzfunktion des Waldes als Leitfunktion anzusehen sei, sei aufgrund der lokalen Verhältnisse den Sozialfunktionen ebenfalls höhere Bedeutung beizumessen. Hinsichtlich der Schutzfunktion sei darauf zu verweisen, daß das Gelände der Rodungsfläche mit 50 bis 60 % steil nach Süden abfalle, wodurch die Wirkungen des Waldes für die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmungen von nicht unwesentlicher Bedeutung seien. Der erhöhte Wert der Wohlfahrtswirkung sei darin zu sehen, daß es sich bei diesem Bereich im Gebiet des D.sattels um einen schmalen Bergeinschnitt handle, was wiederum zu erhöhten Windwirkungen führe. Darüber hinaus sei dieses Gebiet Ursprung von Gerinnen bzw. von Quellen, wodurch der Einfluß des Waldes auf den Wasserhaushalt gegeben sei. Hinsichtlich der Erholungswirkung sei darauf zu verweisen, daß dieses Gebiet einem "Erholungsraum" gemäß § 10 des Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogrammes, LGBl. Nr. 8000/30-0, angehöre, wodurch nicht zuletzt zum Ausdruck komme, daß das Gebiet bevorzugt als Wander- und Ausflugsraum insbesondere für die örtliche Bevölkerung, aber auch für die Bevölkerung des S- und G-Tales und der Stadt XY diene. Die beantragte Rodung würde zu beträchtlichen Auswirkungen auf die dargestellten Wirkungen des Waldes führen. So werde es etwa zu beträchtlichen Staubentwicklungen kommen, wodurch die auch in diesem Bereich bereits durch die Umwelt geschädigten Wälder zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen würden. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß derartige Schottergewinnungsanlagen infolge Lärms, Geruchs und der bereits erwähnten Staubentwicklung der Erholungswirkung überaus abträglich seien. Im Zusammenhang mit den geplanten Rodungen seien wesentliche Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes zu erwarten, sodaß die Rodung nicht befürwortet werden könne. Aufgrund der gegebenen Exposition und der besonderen Verhältnisse des Geländes als schmaler Bergeinschnitt könne auch davon ausgegangen werden, daß im Hinblick auf die hierorts vorherrschenden Winde eine offenbare Windgefährdung des nachbarlichen Waldes gegeben sei. Sollte es daher - wider Erwarten - doch zu einer Erteilung der Rodungsbewilligung kommen, so wäre der Bescheid unter anderem an die Vorschreibung zu binden, Rodungen entlang der Grundstücksgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen.
Auch der Amtssachverständige für Raumplanung habe in seinem Gutachten auf den Umstand verwiesen, daß die Rodungsfläche innerhalb eines Erholungsraumes gemäß dem Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm liege. Damit sei das Vorhandensein von besonderen landschaftlichen Vorzügen für die naturgebundene Freizeitgestaltung zum Ausdruck gebracht worden. Ziel dieses Raumordnungsprogrammes sei unter anderem, die Erhaltung der Erholungslandschaft langfristig zu gewährleisten. Entsprechend dieser überörtlichen Zielsetzung habe auch die Gemeinde R in der Verordnung des Gemeinderates vom 12. Juni und 25. September 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm beschlossen worden sei, die "... Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft ..." als Ziel der örtlichen Raumplanung festgelegt. Insbesondere sei darin auf die Fremdenverkehrsfunktion sowie die Funktion der Gemeinde als Naherholungsgebiet hingewiesen sowie der Schutz der bewaldeten Höhenrücken explizit angeführt worden. Die Rodungsfläche bilde den oberen Teil eines Südhanges in weithin einsehbarer, exponierter Lage. Die obere, nördliche Grenze der Rodungsfläche verlaufe entlang eines bewaldeten Höhenrückens. Aufgrund dieser Geländeverhältnisse könne nicht erwartet werden, daß im Falle des beantragten Materialabbaues eine ordnungsgemäße und dem Sinn der Ziele des Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogrammes entsprechende Rekultivierung möglich wäre. Jedenfalls hätte der Abbau eine starke Übersteilung des Geländes zur Folge und stünde damit im Gegensatz zu den natürlichen Landschaftsformen des gegenständlichen Bereiches. Weiters werde darauf hingewiesen, daß bereits ein relativ großer Steinbruch zum Abbau vergleichbaren Materials in der Gemeinde bestehe und daher ein entsprechender Bedarf als hinreichende Begründung für die zu erwartende langfristige Beeinträchtigung der Erholungslandschaft nicht gegeben scheine. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung könne daher aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht als gegeben angenommen werden; dieses liege vielmehr in der Erhaltung des bestehenden Waldes.
Der Amtssachverständige für Naturschutz habe in seiner Stellungnahme erklärt, daß das vorliegende Vorhaben einer Rodung und der in diesem Zusammenhang in der Folge geplante Abbau des Dolomitvorkommens aufgrund der angestrebten Größenverhältnisse einen schwerwiegenden Eingriff in den Bereich der gegebenen Erholungslandschaft darstelle. Neben der rein optischen Veränderung des Landschaftscharakters würde es unter Zugrundelegung der anfallenden Randbedingungen, wie z.B. Lärm, Staub und erhöhte Verkehrsbelastung, zu einer weitgehenden Verminderung des Erholungswertes im gesamten Bereich kommen. Ein weiterer Standort einer Materialgewinnung dieses Größenausmaßes sei sehr wohl geeignet, wesentliche Beeinträchtigungen des Erholungswertes über das derzeit vorhandene Ausmaß des bereits bestehenden Abbaues herbeizuführen. Bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen des inneren Landschaftsgefüges durch die angestrebte Rodung und den nachfolgenden Dolomitabbau sei vor allem davon auszugehen, daß es sich hier um einen schwerwiegenden Eingriff in ein geschlossenes Waldgebiet handle, wobei aufgrund der Größenverhältnisse entsprechende kleinklimatische Beeinträchtigungen (Austrocknungseffekte), weiters negative Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt (Erosion und Veränderung des Wasserhaushaltes bzw. benachbarter Quellbereiche an der Ostabdachung des Geländerückens) sowie grundsätzliche vegetationsmäßige und faunistische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Gerade für den Bereich der Quellversorgung der Gemeinde E scheine bei Fortführung des gegenständlichen Verfahrens eine entsprechende geohydrologische Überprüfung unbedingt erforderlich. Seitens des Naturschutzes müßten daher grundsätzliche Bedenken zum vorgesehenen Standort vorgebracht werden und aufgrund der oben geschilderten Begleitumstände das vorliegende Projekt negativ beurteilt werden.
Nach Auffassung des geologischen Amtssachverständigen sei das abzubauende Gestein als hochwertiger Dolomit zu bezeichnen, der voraussichtlich für industrielle Zwecke in der Feuerfest-, chemischen und in der Glasindustrie verwendet werden könne. Darüber hinaus solle aber Dolomit hauptsächlich als gebrochenes Material für den Straßen- und Wegebau verwendet werden. Als Abbaumenge seien 210.000 Tonnen pro Jahr vorgesehen. Im Gebiet der Gemeinde R existiere bereits ein Steinbruch, in dem ebenfalls Dolomit abgebaut werde. Dieser Steinbruch liege cirka 3 km Luftlinie nördlich der beantragten Rodungsfläche. Auch dieser Dolomit könne als hochwertiges Material eingestuft werden. Bezüglich des beabsichtigten Verwendungszweckes des Dolomites für die Glasindustrie sei festzustellen, daß diese Verwendung nicht im S-Tal, sondern in einem Betrieb bei Köflach in der Steiermark stattfinden solle. In diesem Zusammenhang erscheine es fraglich, ob ein Transport von Dolomitgestein bis dorthin aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar sei und das dort benötigte Material nicht ebenso aus entsprechenden Vorkommen in der Steiermark bezogen werden könne. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß sowohl aus geologisch-lagerstättenkundlicher, als auch aus versorgungstechnischer Sicht derzeit kein Bedarf für die Schaffung eines neuen Dolomitabbaues im Gebiet der Gemeinde R gegeben sei, da sowohl der örtliche als auch der überörtliche Bedarf an Material für den Straßen- und Wegebau ebenso wie die relativ geringen Mengen für industrielle Zwecke aus bereits bestehenden Abbauen gedeckt werden könnten.
Der Vertreter der niederösterreichischen Straßenverwaltung habe erklärt, daß das Straßennetz der niederösterreichischen Straßenbauabteilung im gegebenen Bereich bereits einen hohen Ausbaustandard erreicht habe und in absehbarer Zeit keine größeren Bauvorhaben geplant seien. Da der vorgesehene Abbau auch im Hinblick auf den Konkurrenzstraßenbau als überdimensioniert zu bezeichnen sei, sei zu erwarten, daß der Abtransport im Fernverkehr abgewickelt werde. Diese Beanspruchung hinsichtlich der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und des bestehenden Straßennetzes sei aus volkswirtschaftlichen sowie aus umweltschützerischen Gesichtspunkten abzulehnen.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde R habe sich gegen die vorgesehene Rodung und den geplanten Dolomitabbau ausgesprochen, da dieser im Widerspruch zu den Festlegungen der Verordnung der Marktgemeinde sowie im Widerspruch zu den Interessen der Bevölkerung stünde. Das Orts- und Landschaftsgebiet, insbesondere die bewaldeten Höhenrücken, seien zu schützen. Weiters würde die hohe Lärm- und Staubentwicklung sowie das große Verkehrsaufkommen eine Beeinträchtigung der Lebensqualität hervorrufen.
Der Vertreter der Stadtgemeinde L habe auf die starke Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Lärm-Emissionen und Staubentwicklung für die angrenzenden landwirtschaftlichen Anwesen hingewiesen. Ferner werde der Erholungswert im Fremdenverkehrsraum L stark geschmälert. Das geplante Vorhaben widerspreche daher seiner Ansicht nach dem Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm des Landes.
Die Gemeinde E habe in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, daß durch die beantragte Rodung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes entstehen würde. Eine erfolgte Rodung würde auch eine Windgefährung der angrenzenden Waldgrundstücke bewirken. Durch den Dolomitabbau würde auch eine Staubverfrachtung durch den vorherrschenden Westwind erfolgen und die angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde belastet.
Von seiten der Bezirksbauernkammer sei vor allem darauf hingewiesen worden, daß durch die beantragte Rodung zunächst der angrenzende Wald von Wind- und Sturmschäden stark bedroht wäre. Dieser Eingriff könne daher zwangsläufig zu einer gewaltigen Waldverwüstung führen. Durch den nachfolgenden Betrieb einer Dolomitgewinnungsanlage seien weiters gewaltige Emissionen in Form von Staub und Abgasen zu erwarten, die die bereits sichtbar werdenden Waldschäden noch verstärken würden.
Der Vertreter der Berghauptmannschaft habe in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, daß gegen den Bescheid vom 10. Juli 1990, mit dem eine Gewinnungsbewilligung erteilt worden sei, ein Berufungsverfahren anhängig sei. Er rege an, das Verfahren zur Erteilung einer Rodungsbewilligung bis zum Berufungsentscheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auszusetzen. Nach dem Dafürhalten der Berghauptmannschaft habe der Wald neben allen anderen Funktionen seine Hauptfunktion als forstwirtschaftliches Objekt.
Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und Abwägung der öffentlichen Interessen vertrat die BH im wesentlichen die Auffassung, daß eine Rodungsbewilligung in dem von dem Beschwerdeführer beantragten Ausmaß abschlägig zu beurteilen sei. Aus den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten der Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes das Interesse an einer Rodung der beantragten Fläche weit überwiege.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, wobei sie betonten, daß jeweils nur eine flächenmäßig kleine Rodung von 0,5 ha mit anschließender Aufforstung vorgesehen sei. Dadurch werde jeweils maximal immer nur eine Fläche von 1 ha gerodet sein. Mangels Aufstellung einer Schottermühle könne eine Staubentwicklung auch nur sehr geringfügig sein. Ferner erscheine durch den nunmehr ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. April 1991, mit dem die Gewinnungsbewilligung für Dolomit bestätigt worden sei, ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Gesteinsabbau nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 13. November 1991 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH. Nach der Begründung habe der Landeshauptmann ein weiteres Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, der das von der BH eingeholte Gutachten als richtig beurteilt habe. Nach den weiteren Ausführungen im Gutachten gelte dies auch für die in der Berufung gemachte Einschränkung der Rodung auf Durchführung in jeweiligen Etappen von 0,5 ha.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten hätten die Beschwerdeführer angegeben, auf ihrem Waldgrundstück bestünden keine Quellen oder Gerinne, die Wasserspeicherfähigkeit der geringen Humusschicht sei sehr klein. Im Zuge der Wiederbewaldung des Rodungsgeländes könnten 40 bis 60 cm Erde aufgebracht und dadurch das Waldwachstum wesentlich verbessert werden. Gegenwärtig hätten die Beschwerdeführer aus ihrem Wald wegen dessen äußerst verminderten Wachstums keine Einkünfte. Der Bedarf an Dolomit im Verwaltungsbezirk könne nur durch Transporte über Strecken von 70 bis 80 km gedeckt werden. Jüngste Gesteinsanalysen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten hätten ergeben, daß im angeführten benachbarten Steinbruch Dolomit von wesentlich schlechterer Qualität als auf ihrem Waldgrundstück zur Verfügung stehe. Ein Dolomit von ihrer Qualität sei aber für die Glasindustrie besonders wichtig und dies könnte auch durch ein Gutachten bestätigt werden. Über Befragen hätten die Beschwerdeführer weiters angegeben, welche Unternehmen Dolomit von der geplanten Rodungsfläche benötigen würden:
1. Land Niederösterreich, Abteilung B/6 des Amtes der NÖ Landesregierung, Frostschutz- und Grädermaterial, jährlich 50.000 t.
2. Firma D, Frostschutz- und Grädermaterial, jährlich 70.000 m2.
3. Firma S, jährlich 8.000 t Dolomitsand Körnung 01-2 für Glaserzeugung, dafür wird eine Menge von ca. 16.000 - 20.000 t Abraummaterial benötigt.
4. V-Ges.m.b.H., jährlich 13.000 t Dolomitsand Körnung 01-2 für Glaserzeugung, dafür wird ein Abraummaterial von 26.000 - 30.000 t benötigt.
5. N für Splitten und Sanden nach RVS 8.01.11 jährlich 70.000 t.
Daraus sei zu ersehen, daß mit Ausnahme der Firma S alle anfragenden Unternehen in nächster Nähe der Rodungsfläche ihren Betrieb hätten.
Nach Auffassung des Landeshauptmannes stünde die von den Beschwerdeführern geplante, zum Bergbau gehörende Dolomitgewinnung offensichtlich im öffentlichen Interesse. Dieses Interesse überwiege jedoch nicht das andere, ständig gegebene öffentliche Interesse an der Erhaltung der geplanten Rodungsfläche als Wald wegen der ihm hier im besonderen Maße zukommenden Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung, wie es aus den angeführten, nicht zu entkräftenden Gutachten hervorgehe. Gegenüber den Einwänden der Beschwerdeführer sei hervorzuheben, daß der Wald hier unzweifelhaft eine besondere Wirkung als Wasserspeicher und als Schutz gegen die mit der Steilheit des Geländes verbundene besondere Gefahr der Bodenerosion habe. Es verstehe sich von selbst, daß bei der unbestrittenen Steilheit der Rodungsfläche eine natürliche, wenn auch dünne Humusschicht mit natürlicher Vegetation dieser Erosion besser widerstehe als eine nach erfolgtem Dolomitabbau geschüttete Humusschicht.
Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diese Entscheidung Berufung, wobei sie auf den hohen Bedarf an Dolomitgestein verwiesen. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung könne durch eine entsprechende Ersatzaufforstung ausgeglichen werden. Außerdem sei der gegenständliche Wald sehr wuchs- und ertragsschwach; diese Mängel könnten durch nachfolgende Kultivierung und Wiederaufforstung beseitigt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. In der Begründung folgte die belangte Behörde unter ausdrücklicher Berufung auf die von der BH eingeholten Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Raumplanung den Ausführungen des Landeshauptmannes, wonach das öffentliche Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse am Rodungsvorhaben überwiege. Hinzu komme, daß nach den Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen geologischen Sachverständigen weder aus geologisch-lagerstättenkundlicher noch aus versorgungstechnischer Sicht ein unbedingter Bedarf an der Schaffung eines neuen Dolomitabbaus gerade an dieser Stelle gegeben sei, weil sowohl der örtliche als auch der überörtliche Bedarf an Abbaumaterial für den Straßenbau und die industrielle Verwendung durch bestehende Abbaumöglichkeiten gedeckt werden könne. Die Frage der Durchführung einer Ersatzaufforstung würde erst dann maßgeblich, wenn das Rodungsvorhaben grundsätzlich zu bewilligen sei. Dies gelte auch für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen oder Auflagen einer Rodungsbewilligung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Nach § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter diesen Voraussetzungen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
In einem Rodungsverfahren hat die Behörde zunächst zu klären, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen - nämlich der von der Partei im Antrag angegebenen - Verwendung der betreffenden Waldfläche besteht. Ein solches öffentliches Interesse hat die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gewinnungsbewilligungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste Bergbehörde vom 4. April 1991 angenommen.
Wird das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Waldfläche bejaht, so folgt daraus allerdings nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0157).
Die Beschwerdeführer vertreten im wesentlichen die Auffassung, daß mit dem rechtskräftigen Gewinnungsbewilligungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberster Bergbehörde vom 4. April 1991 bereits über alle jene öffentlichen Interessen, die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid als gegenteiliges Argument gebraucht werden, längst - und zwar zugunsten der Beschwerdeführer - abgesprochen worden sei. Allenfalls wäre es noch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Rodungsbewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Dieser Auffassung ist zu erwidern, daß eine rechtskräftige Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff BergG 1975 weder die Erteilung einer Rodungsbewilligung noch die Vornahme einer gemäß § 17 ForstG durchzuführenden Interessenabwägung ersetzt. Die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach den bergrechtlichen Vorschriften kann - unabhängig davon, ob dabei auf anderweitige öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist - das Ergebnis eines Rodungsverfahrens nicht vorwegnehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach den Bestimmungen des Berggesetzes bei Erteilung einer Gewinnungsbewilligung eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen ist.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen für Forsttechnik, Raumplanung und Geologie gestützt. Die Sachverständigen für Forsttechnik und Raumplanung sind dabei in ihren Gutachten - denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind - zu dem Ergebnis gelangt, daß an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche ein erhebliches Interesse gegeben ist. Der Sachverständige für Geologie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der vorhandene Bedarf an Abbaumaterial auch durch andere Abbaumöglichkeiten gedeckt werden kann.
Wenn die belangte Behörde daher bei der nach § 17 ForstG durchzuführenden Interessenabwägung die Auffassung vertreten hat, daß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse am Rodungsvorhaben überwiegt, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100060.X00Im RIS seit
19.03.2001