Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde 1. des LM und 2. der HM, beide in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1994, Zl. 18.324/03-IA8/94, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. April 1987 beantragte das Land Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft die Erteilung der Bewilligung zur Rodung von zahlreichen näher bezeichneten Flächen für den Ausbau der Falkensteiner Landesstraße L 584 sowie für die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 6087 und 6088; dabei handelt es sich um Waldflächen, die an zur Rodung beantragte Waldflächen angrenzen.
Mit Bescheiden vom 1. September 1992 und 18. Mai 1993 erteilte die BH die beantragte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Befristungen. Mit Spruchpunkt II. des letztgenannten Bescheides wurden Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Windwurf, Sonnenbrand und Austrocknung durch Entzug des Grundwassers und die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend wurde auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen über die Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Straßenverbindungen, in dem in Rede stehenden Gebiet und dessen Waldausstattung die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände überwiege das öffentliche Interesse am verkehrsgerechten Ausbau der Falkensteiner Landesstraße, der von den betroffenen Gemeinden sowie vom überwiegenden Teil der Bevölkerung vehement gefordert werde, jenes an der Walderhaltung. Auch die Tatsache, daß ein ausreichender Deckungsschutz für den verbleibenden Waldbestand nicht gewährleistet sei, sei den öffentlichen Interessen an der Errichtung einer überregionalen Verkehrsverbindung unterzuordnen.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 1. September 1993 wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern gegen die Rodungsbewilligung erhobene Berufung als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, (im folgenden: Vorerkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Begründend legte sie dar, zwar habe der Amtssachverständige festgestellt, daß eine verstärkte Gefährdung (des östlich der projektierten Straße gelegenen Teiles) des Waldgrundstückes der Grundstücke Nr. 6077 durch Windwurf gegeben sei. In bestimmten Fällen könne jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Deckungsschutz abgesehen werden. Im vorliegenden Fall liege ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rodungszweckes vor, welches bei der Interessenabwägung zu Ungunsten des Deckungsschutzes den Ausschlag gebe. Das öffentliche Interesse - jenes am öffentlichen Straßenverkehr - sei im Beschwerdefall durch die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1985 betreffend die Verlegung der Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584), LGBl. Nr. 73/1985, dokumentiert. Die Frage der Waldausstattung, der Waldflächenbilanz und der von der Rodung ausgehenden Gefahren für den angrenzenden Waldbestand sei von den forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen erörtert worden; dabei sei eine verstärkte Windwurfgefahr für den bezeichneten Grundstücksteil festgestellt worden. Aus der Gesamtheit der Gutachten und Stellungnahmen ergebe sich, daß dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Falkensteiner Landesstraße ein besonders hoher Wert beizumessen sei; die verordnete Trasse könne im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger Enteignungs- und naturschutzbehördlicher Feststellungsbescheide nicht geändert werden. Im Hinblick darauf und nicht zuletzt auf die geringe Größe der windwurfgefährdeten Restfläche (ca. 400 m2) sei der mangelnde Deckungsschutz dem Rodungsinteresse hintanzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1984, Zl. 82/07/0065, vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0067, und - den Beschwerdefall betreffend - vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192).
Die Beschwerde macht zunächst - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften - Mängel der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Bewertung des öffentlichen Interesses am Straßenverkehr geltend; dies insbesondere in der Richtung, daß der forstfachliche Sachverständige zur Bewertung dieses Interesses nicht kompetent gewesen und sein Gutachten insoferne nicht schlüssig sei. Diesem Vorbringen bleibt es im Hinblick auf die nach dem Gesagten auf die Geltendmachung mit ihren Interessen verbundener öffentlicher Interessen - im Beschwerdefall jenes an der Erhaltung ihres Waldes, soweit diese von der Gewährung des Deckungsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 2 ForstG abhängt - beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen; denn es zielt allein darauf ab, darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Die Beschwerdeführer haben mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt, inwiefern damit in ihr die Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1987, Zlen. 86/07/0224-0228, vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, und vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140).
Im übrigen ist die Auffassung der belangten Behörde, das im vorliegenden Fall bestehende öffentliche Interesse am Straßenverkehr sei schon durch die Verordnung
LGBl. Nr. 73/1985, wobei das Rodungsprojekt dem dort festgelegten Straßenverlauf entspreche, und das Vorliegen rechtskräftiger, betreffend die Rodeflächen die Enteignung zugunsten des Straßenbaues aussprechender Bescheide dokumentiert, nicht rechtswidrig (vgl. die Erkenntnisse vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0177, und vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0081).
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (§ 12 ForstG) nicht anders bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Damit ist der Gedanke, wie er in § 17 Abs. 2 ForstG - wonach unbeschadet des in Abs. 1 normierten Rodungsverbotes eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt - zum Ausdruck kommt, auch bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß bei Rodungen im jeweils konkreten Fall Deckungsschutz zu gewähren ist, maßgebend. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs. 2 bis 4 ForstG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 ForstG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 ForstG) in Betracht kommen (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0038, vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140, und das Vorerkenntnis).
Im vorliegenden Fall ist dabei eine besondere Sachverhaltskonstellation zu beachten: Die Beschwerde macht sich selbst die von ihr wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen-Befundes zu eigen, wonach (im Bereich des in Rede stehenden Waldgrundstückes der Beschwerdeführer) die Rodefläche - offenbar dem projektierten Straßenverlauf folgend - eine Breite von 15 m aufweist. Für Überlegungen, ob die begehrte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung der Belassung eines Deckungsschutzstreifens in der Breite von 40 m oder 80 m erteilt werden könnte, war angesichts dieser örtlichen Verhältnisse kein Raum. Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall nur entweder in der Erteilung der Rodungsbewilligung unter Absehen von Deckungsschutz oder in der Versagung der Rodungsbewilligung bestehen.
Die Beschwerde zeigt Gründe, aus denen das Interesse an der Erhaltung des windwurfgefährdeten Waldbestandes im Verhältnis zum Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für den Straßenverkehr so ins Gewicht fiele, daß es bei der Interessenabwägung zugunsten der Versagung der Rodungsbewilligung den Ausschlag gäbe, nicht auf. Insbesondere war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde insoweit die geringe Größe des windwurfgefährdeten Waldbestandes der Beschwerdeführer als jenen Gesichtspunkt ansah, der eine entscheidende Bedeutung des fehlenden Deckungsschutzes im Rahmen der Abwägung der Interessen als ausgeschlossen erscheinen läßt. Dabei war auch ohne Bedeutung, ob die windwurfgefährdete Waldfläche 400 m2 (wie die belangte Behörde annahm) oder 800 m2 (wie die Beschwerdeführer behaupten) beträgt, weil selbst die Windwurfgefährdung nachbarlichen Waldes auf einer Fläche von 800 m2 angesichts der Intensität der für die Rodung sprechenden öffentlichen Interessen im Beschwerdefall nicht zu Gunsten der Erhaltung des vom Rodungsprojekt betroffenen Waldes den Ausschlag geben könnte.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung über den zur Zl. AW 94/10/0015 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100071.X00Im RIS seit
20.11.2000