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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. K in P, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Mai 1994, Zl. Senat-MI-93-431, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (S 150.000,--), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - soweit es die Übertretungen nach dem AuslBG betrifft - mit einer Geldstrafe von S 150.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 x 10 Tage) belegt. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil sich der sofortige Vollzug sowohl im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage als auch die der genannten Gesellschaft als unbillig und nicht im öffentlichen Interesse gelegen erweise (wird näher ausgeführt).
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde eingeräumt, daß dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, hat sich aber gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere deshalb ausgesprochen, weil gegen den Beschwerdeführer eine Reihe weiterer Strafverfahren anhängig sei.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG idF der Novelle BGBl. 1990/330 lautet (auszugsweise):
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre ..."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag gestellt hat, dem nicht - insbesondere - zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die letztere Bedeutung vermag der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde vorgebrachten Gründen nicht zuzubilligen.
Da auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die zwingende öffentliche Interessen indizierten, und die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bestrafung nach dem AuslBG schon wegen der Höhe bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090035.A00Im RIS seit
20.11.2000