TE Vfgh Beschluss 1992/6/9 B1347/90

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vorgenommene Durchsuchung von Räumlichkeiten mangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleistung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der belangten Behörde werden Kosten nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. C Ö begehrte in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 31. Oktober 1990 in Dornbirn dadurch, daß Gendarmeriebeamte seine Privaträume im Haus Lustenauerstraße durchsuchten, dabei seine Familienangehörigen zur Vorweisung der Reisepässe aufforderten und (im Haus) nach Personen und/oder Sachen suchten, ferner dadurch, daß Organe der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in der Folge einen Antrag auf Gestattung der Akteneinsicht (mündlich) ablehnten, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so auch im Hausrecht, verletzt worden.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintrat.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Vorausgeschickt wird, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof am 1. Jänner 1991 bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt) kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 (iVm ArtX Abs1 Z1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685/1988, nach der "bisherigen" Rechtslage, d.h. nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990, zu Ende zu führen ist (s. dazu: ArtII des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. 329/1990).

2.2. Im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden die Gendarmeriebeamten G W, W W, P B, N L und W W, weiters H Ö, T Ö, M Ö, A Ö, M C und Z C als Zeugen und C Ö als Partei vernommen:

Aus den im wesentlichen glaubwürdigen Zeugenaussagen, die auch vom Beschwerdeführer in einigen Punkten der Sache nach bestätigt wurden, geht hervor, daß die einschreitenden Gendarmen im Zuge der bekämpften Amtshandlung, und zwar einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, Gewalt (in welcher Form immer) weder anwendeten noch androhten; vielmehr waren sie in die in Rede stehenden Räumlichkeiten - teils auf ihr Klopfen hin - freiwillig eingelassen worden. Von bekämpfbaren Akten der Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 B-VG kann darum nicht gesprochen werden (vgl. VfSlg. 8668/1979; VfGH 26.2.1991 B1066/90), welche Feststellung auch auf die mündliche Verwehrung der Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zutrifft (vgl. VfSlg. 9508/1982).

3. Die Beschwerde war folglich in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Der von der belangten Behörde begehrte Vorlage- und Schriftsatzaufwand wurde nicht zugesprochen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine (sinngemäße) Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9488/1982).

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1347.1990

Dokumentnummer

JFT_10079391_90B01347_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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