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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LMG 1975;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Juni 1994, Zl. VwSen-240093/5/Gf/Km, wegen Übertretungen des Lebensmittelgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer (als veranwortlicher Beauftragter begangener) Übertretungen des Lebensmittelgesetzes für schuldig befunden; es wurde jeweils eine Ermahnung ausgesprochen.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegen diese Voraussetzungen einer Ablehnung vor. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die belangte Behörde ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die bei Ungehorsamsdelikten gegebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des strafrechtlich Verantwortlichen und dessen Verpflichtung, Vorkehrungen für den Fall einer allfälligen Abwesenheit vom Betrieb zu treffen (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0382, vom 30. März 1983, Zl. 92/04/0241, und vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0035) nicht abgewichen.
Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100101.X00Im RIS seit
20.11.2000