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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Dezember 1993, Zl. IVe-223/197, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit seiner am 7. Februar 1994 zur Post gegebenen, mit 5. Februar 1994 datierten Eingabe legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1993 vor und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 8. April 1994 wurde - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - die Verfahrenshilfe bewilligt. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer, mit dem Rechtsanwalt Dr. G zum Vertreter bestellt wurde, wurde diesem am 6. Mai 1994 zugestellt. Am 17. Juni 1994 wurde der Beschwerdeschriftsatz zur Post gegeben. Mit Verfügung vom 23. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Tag, an dem ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, er glaube, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17. Dezember 1993 erfolgt sei; mit Bestimmtheit könne er dies nicht angeben. Jedenfalls habe er mit seiner Eingabe vom 27. Jänner 1994 die Beschwerdefrist gewahrt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt sechs Wochen; sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 3 erster Satz VwGG).
Dieser Bescheid war dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Mai 1994 zugestellt worden; berechnet man die sechswöchige Frist von diesem Tag an, so war sie durch die Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes am 17. Juni 1994 gewahrt worden. Im vorliegenden Fall war jedoch (überdies) Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Sinne des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hatte. Dies war jedoch - ausgehend von den der Beurteilung zugrunde zu legenden Angaben des Beschwerdeführers - nicht der Fall. Nach seinen eigenen Behauptungen ist von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 17. Dezember 1993 auszugehen. Die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am 29. Jänner 1994. Sie war somit im Zeitpunkt der Postaufgabe des vom 5. Februar 1994 datierten Verfahrenshilfeantrages am 7. Februar 1994 bereits abgelaufen. Mit seinem Vorbringen, er habe die Frist mit seiner Eingabe vom 27. Jänner 1994 gewahrt, entfernt sich der Beschwerdeführer vom Akteninhalt. Der am 7. Februar 1994 und somit später als sechs Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Post gegebenen Eingabe des Beschwerdeführers kam die die Beschwerdefrist unterbrechende Wirkung im Sinne des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG nicht zu.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100095.X00Im RIS seit
20.11.2000