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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache 1.) des G, 2.) der E,
3.) des R, 4.) der H, alle in A, sämtliche vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Jänner 1994, Zl. Wa-101645/7-Mb/Pre, betreffend Zurückweisung eines Antrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Nach Abtretung der ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erteilte dieser den Beschwerdeführern einen Mängelbehebungsauftrag. In demselben wurden die Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, daß der (dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende) ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist.
Die Beschwerdeführer entsprachen dem Mängelbehebungsauftrag dadurch nur unvollständig, daß sie den ergänzenden Schriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung einbrachten. Damit haben sie den Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig erfüllt (vgl. den hg. Beschluß vom 14. September 1993, Zl. 93/07/0092 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die nur mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG gleichzusetzen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 523 angeführte Judikatur).
Das Verfahren war daher einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070127.X00Im RIS seit
20.11.2000