TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 94/17/0316

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
ParkometerG Wr 1974;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Mai 1994, Zl. MD-VfR - D 1/94/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge in der vorliegenden Beschwerdesache bis zur Aufhebung des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 28. August 1992, Zl. MD-VfR - D 11/92/Str, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1994, Zl. 92/17/0273, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wird auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen. Dort wird u.a. ausgeführt, vom Kontrollorgan sei bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Oktober 1991 zur Niederschrift gegeben worden, "das am 6.7.1990 um 10.20 Uhr abgestellte KFZ" beanstandet zu haben. Demgegenüber habe das Kontrollorgan in seiner ergänzenden Vernehmung als Zeuge am 3. Juli 1992 angegeben: "Ergänzend zu meiner Aussage vom 16.10.1991 kann ich nur angeben, daß das Fahrzeug um 13.20 Uhr beanstandet wurde. Der Irrtum kam durch einen Schreibfehler des Beamten zustande." Mit dieser Divergenz in der Zeitangabe sowie insbesondere mit der dafür vom Zeugen gegebenen Erklärung habe sich die belangte Behörde in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang sei auch aufgefallen, daß in diesem Bescheid ausgeführt worden sei, das Kontrollorgan habe am 6. Juli 1990 um 13.20 Uhr die Organstrafverfügung ausgestellt. Wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt sei, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich gewesen und insoweit im Widerspruch mit dem Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, vom 7. April 1992 gestanden, wonach in der Anzeige vom 6. Juli 1990 die Uhrzeit der Übertretung nicht deutlich erkennbar sei. Eine dahingehende Klarstellung des Sachverhaltes - etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme des Kontrollorganes unter Vorhalt der für die Behörde bestimmten Durchschrift der Organstrafverfügung - sei nach der Aktenlage nicht erfolgt.

Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Ersatzbescheid vom 17. Mai 1994 erließ die Wiener Landesregierung einen im Spruch mit dem aufgehobenen Bescheid vom 28. August 1992 gleichlautenden, der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Februar 1992 keine Folge gebenden Bescheid. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der neuerlichen Einvernahme am 29. März 1994 habe das Kontrollorgan folgende Aussage gemacht:

"Wenn mir das Organmandat vom 6.7.1990 vorgehalten wird, gebe ich dazu an, daß ich die darauf befindlichen Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Ich habe das am genannten Tag um

13.20 Uhr in der ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone in Wien, H-Gasse 5, innerhalb der hiefür relevanten Verkehrszeichen abgestellte KFZ Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen X beanstandet, da der für den Abstellzeitraum gültige Parkschein fehlte. Im KFZ befanden sich lediglich die Parkscheine Nr. 019063CR (entwertet für Tag 30, kein Monat, 90, 8.15), Nr. 019070CR (entwertet für 4.5.1990, 11.15) und Nr. 0190066CR, dessen Entwertungen nicht sichtbar waren, sowie Nr. 019061CR (entwertet für 8.6.1990, 10.45). Einen Irrtum schließe ich aufgrund genauer Nachschau aus.

Auf Befragen gebe ich an, daß es für mich keinen Zweifel an der Uhrzeit 13.20 gibt, da ich erstens um diese Zeit am gegenständlichen Ort diensteingeteilt war, wie die mir vorgelegten und von mir ausgestellten, numerisch an das gegenständliche Mandat anschließenden Organstrafverfügungen belegen und zweitens die Ziffer 3 eindeutig als solche erkenne, da sie sich von der Ziffer 0 im Vergleich deutlich unterscheidet und auch in meiner ehemaligen Dienstnummer 131 diese Ziffer vorkommt und dies ein Vergleich daher bestätigen kann. Warum es am 16.10.1991 zur Aussage mit Tatzeit 10.20 Uhr gekommen ist, kann ich heute nicht mehr angeben, dürfte aber an einem Lese- oder Schreibfehler des die Niederschrift aufnehmenden Beamten gelegen sein."

Dem Beschwerdeführer sei auch diese Zeugenaussage vorgehalten worden; eine Stellungnahme sei hiezu nicht abgegeben worden. Die Behörde sehe keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß die Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtig wiedergegeben worden sei. Und sei die in der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme am 16. Oktober 1991 genannte Uhrzeit auf einen Schreibfehler der Beamtin, die die Niederschrift verfaßt habe, zurückzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis (neuerlich), die belangte Behörde könne sich auf kein ausreichendes Ermittlungsergebnis für ihre Annahme der Tatzeit mit 13.20 Uhr stützen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Annahme der Tatzeit mit

13.20 Uhr auf die Angabe des Kontrollorganes, insbesondere auch auf dessen neuerliche Einvernahme am 29. März 1994. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde angestellte Beweiswürdigung ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen, nicht als unrichtig zu erkennen. Insbesondere erscheint dabei der Sachverhalt hinsichtlich der Uhrzeit der Übertretung - bezogen auf die Divergenz in der Zeitangabe in der Niederschrift vom 16. Oktober 1991 einerseits und in der ergänzenden Vernehmung des Kontrollorganes am 3. Juli 1992 andererseits - hinreichend klargestellt. Wenn sich die belangte Behörde dabei auf die Angaben des Kontrollorganes bei seiner (neuerlichen) Einvernahme am 29. März 1994 stützte, bei der das Kontrollorgan nachvollziehbar die Uhrzeit 13.20 Uhr außer Zweifel stellte, so bestehen dagegen keine Bedenken. Zu einer anderen Beurteilung vermag dabei auch nicht zu führen, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Diensteinteilung des Kontrollorganes um

13.20 Uhr am gegenständlichen Ort schließe nicht aus, daß das Kontrollorgan auch um 10.20 Uhr desselben Tages dort dienstzugeteilt gewesen sei; dies insbesondere deshalb, weil die gegenständliche Strafverfügung numerisch an die bei der neuerlichen Einvernahme vorgelegten und vom Kontrollorgan ausgestellten Organstrafverfügungen (mit Uhrzeiten zwischen 13.14 Uhr und 13.17 Uhr) anschließt.

Inwiefern aber die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Angaben des Kontrollorganes über die im Kraftfahrzeug befindlichen Parkscheine "begründete Zweifel an der Verwirklichung des" dem Beschwerdeführer "angelasteten Delikts" begründen vermögen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen; wurde vom Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, es wäre ein Parkschein für die Tatzeit gültig entwertet worden.

Vor dem Hintergrund der Tatzeitangabe in der Strafverfügung vom 13. August 1990 - mit "am 6.7.1990 um 13.20 Uhr" - ist auch die Beschwerderüge verfehlt, die Tatzeit sei dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in unverwechselbarer und konkreter Weise vorgehalten worden.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten und auch mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170316.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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