TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 94/07/0032

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1.) des HH und 2.) der IH, beide in R, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1994, Zl. WA- 102577/1/Ro/S, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der BH Braunau (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorungsanlage für geplante Tennisplätze. Bei der über dieses Ansuchen am 30. November 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrologie, auf Grund mangelnder Kenntnisse über die Wasserschüttung und die Beeinflussung fremder rechtmäßiger Wassernutzungen (Hausbrunnen) sei zunächst ein Pumpversuch durchzuführen.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, weil sie einen unzulässigen Eingriff in den Grundwasserhaushalt, die Ergiebigkeit und Qualität ihres Hausbrunnens bewirke. Der ins Auge gefaßte Pumpversuch sei mangels Einbindung sämtlicher in der Umgebung befindlicher Hausbrunnenbesitzer nicht repräsentativ und nicht geeignet, das unzureichende Projekt der mitbeteiligten Partei zu rechtfertigen. Es sei eine flächendeckende Erhebung eines konkreten Bodenschichtenplanes und ein hydrologisches Gutachten erforderlich. Die beabsichtigte Beprobungszeit von 72 Stunden reiche nicht aus, um die Reaktion der Wasserentnahme auf die benachbarten Hausbrunnen klarzustellen.

Zu diesen Einwänden äußerten die Amtssachverständigen, die Behauptung eines unzulässigen Eingriffs in den Grundwasserhaushalt, in die Ergiebigkeit und Qualität des Hausbrunnens bzw. der hieraus besorgten Wasserversorgung sei aus fachlicher Sicht nicht auf technische oder hydrologische Angaben gegründet. Zur Feststellung etwaiger Beeinträchtigungen werde ein Pumpversuch nach den Regeln der Technik durchgeführt. Die Einmessung bzw. Einbindung sämtlicher in der Umgebung befindlicher Hausbrunnen in die Beweissicherung des Pumpversuches sei aus hydrologischer Sicht nicht erforderlich, da die ausgewählten "Beweisbrunnen" in verschiedenen Endteufebereichen lägen und auf Grund ihrer geographischen Situierung einen begründeten Schluß auf das gesamte Grundwasservorkommen und auf die Einzelbrunnen, die auch weiter entfernt lägen, zuließen. Daneben gebe die Interpretation der Pumpversuchsdaten Aufschluß. Technisch und wissenschaftlich bestehe sogar die Möglichkeit eines Pumpversuches samt Beweissicherung nur im Entnahmebrunnen. Auf Grund der geologischen Karten sei hier ein guter Grundwasserleiter (Deckenschotter) gegeben, bei welchem mittels einer Pumpversuchsdauer von 72 Stunden verläßliche Beurteilungen möglich seien. Festgestellt werde noch, daß im Zuge des geplanten Pumpversuches eine wesentlich größere Entnahmemenge (0,8 l/sec bei Spitzenentnahme) erschrottet werde, beim Betrieb der Tennisanlage in der Zukunft jedoch eine wesentlich geringere Wasserbedarfsmenge dem Grundwasserkörper entnommen werde. Außerdem werde ein bestimmter Anteil des zur Tennisplatzbewässerung verwendeten Nutzwassers durch Infiltration in die Bodenwassersickerzonen dem Grundwasserbereich wieder zugeführt.

Die mitbeteiligte Partei erklärte, da auf Grund der Aussagen der beigezogenen Sachverständigen eine verläßliche Beurteilung, ob das geplante Vorhaben eine Beeinträchtigung fremder Rechte erwarten lasse oder nicht, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden könne, werde zunächst die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches beantragt. Nach Vorliegen der Ergebnisse dieses Pumpversuches und der von den Sachverständigen geforderten Unterlagen möge das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren fortgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch auf dem Grundstück Nr. 1440 der KG R über 72 Stunden mit einer maximalen Entnahmemenge von 0,8 l/sec. bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Unter Punkt 6 dieser Nebenbestimmungen ist eine Beweissicherung einer Reihe von Hausbrunnen, darunter auch jenes der Beschwerdeführer, vorgesehen. Punkt 9 der Nebenbestimmungen schreibt vor, daß bei Auftreten einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung eines beweisgesicherten Brunnens der Pumpversuch sofort abzubrechen ist.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1994 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung gelangte die belangte Behörde auf Grund der Amtssachverständigengutachten zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Pumpversuches lägen vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die mitbeteiligte Partei habe keinen "Bodenbeschichtungsplan" vorlegen können. Damit habe eine für die wasserrechtliche Bewilligung notwendige Unterlage gefehlt; der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wäre daher abzuweisen gewesen. Daher sei auch keine Rechtsgrundlage für die Genehmigung eines Pumpversuches gegeben. Durch die Bewilligung des Pumpversuches sei der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit eingeräumt worden, fehlende Unterlagen zur Beurteilung des Wasserrechtsprojektes nachzureichen. Hiedurch sei die strenge Norm des § 103 WRG 1959 umgangen worden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Genehmigung eines Pumpversuches, nicht aber der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage. Der Einwand, die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage wäre abzuweisen gewesen, geht daher ins Leere.

Nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

Nach § 56 Abs. 2 leg. cit. finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

Den Beschwerdeführern kam im Verfahren zur Genehmigung des Pumpversuches Parteistellung als Inhaber eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (Hausbrunnen) zu. Das bedeutet, daß sie (nur) solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen konnten, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung dieser Rechte geltend gemacht wurde.

Solche Einwendungen haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde erhoben. Das Vorbringen, durch den Pumpversuch werde § 103 WRG umgangen, in den Pumpversuch müßten alle Hausbrunnenbesitzer einbezogen werden und der Pumpversuch sei zu kurz, stellt keine Einwendungen dar, die eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer durch den Pumpversuch aufzeigen.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070032.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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