TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 94/07/0117

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der W-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 1994, Zl. Wa - 300054/269/Mül/Wal, betreffend Vorschreibung von Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0162, 93/07/0073, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1993 abgewiesen, mit welchem die Ersatzvornahme eines im Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 6. November 1990 in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 enthaltenen Auftrages bezüglich der Äschergrube M. angeordnet worden war.

Der nunmehrigen Beschwerdeschrift ist im Zusammenhang mit den ihr angeschlossenen Ablichtungen des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1993, des hg. Beschlusses vom 13. September 1993, AW 93/07/0016, und des nunmehr angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1993 im Instanzenzug ergangene Anordnung der Ersatzvornahme der Dichtheitsüberprüfung der Äschergrube M. wurde am 17. Mai 1993 vollzogen. Mit Beschluß vom 13. September 1993, AW 93/07/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof dem seinerzeitigen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ihrer gegen die Anordnung dieser Ersatzvornahme erhobenen und zur Zl. 93/07/0073 protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Dezember 1993 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der mit S 18.658,80 bestimmten Kosten der am 17. Mai 1993 erfolgten Ersatzvornahme verhalten. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, zur Bezahlung dieser Kosten deswegen nicht verpflichtet zu sein, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Anordnung der Ersatzvornahme erhobenen Beschwerde den Vollzug der Ersatzvornahme als rechtswidrig erweise.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, wobei sie die Auffassung vertrat, daß die nach dem Vollzug der Ersatzvornahme erst ausgesprochene Zuerkennung aufschiebender Wirkung der gegen die Ersatzvornahme erhobenen Beschwerde den Vollzug der Ersatzvornahme nicht rechtswidrig gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 14. Juni 1994, B 418/94, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; es erklärt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf als verletzt, nicht Kosten für den Vollzug der Ersatzvornahme vorgeschrieben zu erhalten, wobei sie vorbringt, daß die Vorschreibung von Kosten angesichts der Zuerkennung aufschiebender Wirkung ihrer gegen die Anordnung der Ersatzvornahme erhobenen Beschwerde rechtswidrig gewesen sei. Ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien alle Vollzugsakte unzulässig, worunter auch die Eintreibung von Kosten für die Ersatzvornahme verstanden werden müßten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung des § 30 Abs. 3 VwGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Es bietet allerdings die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Anlaß zu einer Änderung bereits vorgenommener behördlicher Schritte, ebensowenig führt sie zu einer Aufhebung der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 257, wiedergegebene hg. Judikatur).

Bezogen auf den Beschwerdefall ergibt sich daraus, daß der hg. Beschluß vom 13. September 1993, AW 93/07/0016, insoweit ins Leere gegangen war. Eine Rechtswidrigkeit des Vollzugsaktes der rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer seinerzeitigen Beschwerde nicht konstruiert werden. Die Erlassung des im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Kostenersatzbescheides nach § 11 Abs. 1 VVG im zeitlichen Wirkungsbereich des hg. Beschlusses vom 13. September 1993, AW 93/07/0016, aber hat eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht bewirkt, weil ihrer gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gerichteten Beschwerde im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0162, 93/07/0073, ein Erfolg versagt blieb.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070117.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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