TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/28 93/13/0202

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975;
EStG 1972 §26 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der J-GmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Juli 1993, Zl GA 5-1546/92, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer, an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Komplementärin einer GmbH & Co KG, welche das Handelsvertretergewerbe betreibt. Kommanditisten der KG und nicht wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer der Beschwerdeführerin waren UN und LN.

Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung bei der Beschwerdeführerin wurden ua die dem LN in den Jahren 1986 und 1987 von der Beschwerdeführerin gewährten Durchschnittssätze für Werbungskosten gemäß § 17 Abs 4 EStG 1972 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr 597, in der Fassung BGBl Nr 49/1979, 134/1980, 6/1982 und 575/1982, nicht anerkannt, weil diesem für die Dienstreisen ein Firmenkraftfahrzeug zur Verfügung gestanden und kein Fahrtenbuch zur Ermittlung der dienstlich gefahrenen Kilometer vorhanden gewesen sei.

In einer Berufung gegen den Bescheid, mit welchem von der Beschwerdeführerin die aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden lohnabhängigen Abgaben nachgefordert wurden, wurde hiezu ausgeführt, das gegenständliche Fahrzeug sei LN keineswegs als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Diese Tatsache werde dadurch untermauert, daß die Beschwerdeführerin über kein Kraftfahrzeug verfüge und demzufolge ein solches auch nicht als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen könne. Das im Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft befindliche Kraftfahrzeug werde von den Kommanditisten dieser Gesellschaft ausschließlich für Fahrten außerhalb des politischen Bezirks W verwendet. Für betriebsbedingte Fahrten innerhalb W"s und für Privatfahrten werde "das im Leasing gemietete Kraftfahrzeug" auf Grund der besseren Eignung für die herrschende Verkehrssituation verwendet. Richtig sei, daß dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "für Reisen außerhalb von W weder aus dem Titel Kfz-Kosten noch aus dem Titel Diäten Werbungskosten erwachsen" seien. "Für die betriebsbedingten Fahrten innerhalb von W habe er jedoch keine Kostenersätze für Verpflegung erhalten". Die Aberkennung des

"Gebietsvertreterwerbungskostenpauschales" sei zwar zu Recht erfolgt, es sei aber auch der "Werbungskostenpauschbetrag" für Platzvertreter nicht berücksichtigt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Für Dienstreisen sei dem LN ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Die Anzahl der im Streitzeitraum beruflich gefahrenen Kilometer habe daher nicht ermittelt werden können. Die Überlegung des Finanzamtes, daß dem LN sämtliche Aufwendungen ersetzt worden seien, weshalb das besondere Werbungskostenpauschale zur Gänze aufgebraucht sei, sei demnach berechtigt.

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin nach der über Mängelbehebungsauftrag ergänzten Beschwerde im Recht auf Einhaltung der "aus § 115 BAO" erfließenden Verpflichtungen, "insbesondere durch Nichtberücksichtigung des Platzvertreterfreibetrages gemäß § 17 Abs 4 EStG" 1972, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und jener Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung angefochtener Bescheide gebunden ist (vgl für viele das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 92/13/0263). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes daher ausschließlich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Beschwerdeführerin dadurch, daß die belangte Behörde ein Platzvertreterpauschale gemäß § 17 Abs 4 EStG 1972 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 13 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975, BGBl Nr 579/1975, hinsichtlich LN nicht berücksichtigt hat, in ihren Rechten verletzt wurde.

Auf Grund der genannten Verordnung wurde gemäß § 1 Abs 1 Z 13 für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Vertreter a) Platzvertreter 25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens S 8.900,-- monatlich und b) Gebietsvertreter 35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens S 13.300,-- monatlich. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche Zeitaufwendung im Innendienst. Beide Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst erbracht werden muß. Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972, dann ist der sich nach dieser Bestimmung ergebende Werbungskostenpauschbetrag um diese Kostenersätze zu kürzen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Vertreter ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für die beruflich veranlaßten Reisen zur Verfügung stellt; der Kürzungsbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des aus § 26 Z 7 lit a EStG 1972 sich ergebenden Betrages mit der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß die genannte Verordnung auf LN grundsätzlich anzuwenden war.

Soweit sich die Beschwerdegründe im weitesten Sinne auf den oben umschriebenen Beschwerdepunkt beziehen lassen, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß das dem LN für Dienstreisen zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug offenbar nur deshalb nicht als "firmeneigenes" im Sinne der genannten Verordnung bezeichnet werden könne, weil es der Beschwerdeführerin von der KG, deren Geschäftsführung der Beschwerdeführerin oblag, "mangels vertraglicher Verpflichtung" nicht zur Verfügung gestellt worden sei, die Beschwerdeführerin es daher ihrem Dienstnehmer nicht zur Verfügung stellen habe können.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entscheidend ist im Beschwerdefall nicht, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen der KG und der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von LN für Dienstreisen benützten Kraftfahrzeuges zugrunde lagen, weil im Beschwerdefall weder die ertragsteuerliche noch die umsatzsteuerliche Behandlung des betreffenden Kraftfahrzeuges strittig ist. Die Beschwerdeausführungen über die allfällige Zuordnung einerseits zur KG, andererseits zur Komplementär-GesmbH gehen daher ins Leere. Entscheidend ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der genannten Verordnung vielmehr, ob dem LN für seine Dienstreisen Reisekosten erwuchsen, welche durch den Werbungskostenpauschbetrag der zitierten Verordnung abgegolten werden hätten können. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Auch der zwar nur eine Annahme darstellenden Ansicht der belangten Behörde, daß LN auf seinen Dienstreisen so viele Kilometer gefahren sei, daß bei entsprechender Vervielfachung des Kilometergeldes das Werbungskostenpauschale zur Gänze aufgebraucht sei, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan hat, das in der Berufung erwähnte, im politischen Bezirk W wegen besserer Eignung verwendete geleaste Kraftfahrzeug sei von LN geleast worden und es seien ihm hieraus Aufwendungen erwachsen.

Ebenfalls der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen - abgesehen davon, daß es vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt ist - schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht.

Da das Beschwerdevorbringen somit insgesamt nicht geeignet ist, eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130202.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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