TE Vwgh Beschluss 1994/9/29 94/18/0477

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZPO §66 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0487

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E in B, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1992, Zl. 9.518.122/26-III/12/91, betreffend Versagung eines Reisepasses, und 2. den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Brasilia vom 4. Juli 1994, Zl. 2063-A/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1992, mit welchem sein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abgewiesen worden war, rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, und bezeichnet seine nunmehr eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid als "Wiedervorlage der Beschwerde".

In Wahrheit hat der Beschwerdeführer einen am 29. Mai 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur Zl. VH 92/18/0009 protokollierten Schriftsatz eingebracht, der als "Antrag auf Rechtshilfe (Armenrechtsanwalt) und Gebuehrenbefreiung. Antrag auf Verlaengerung der Einbringefrist bis zur Erstellung des Schriftsatzes durch den zur Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt" bezeichnet war. Entsprechend der Bezeichnung dieses Schriftsatzes wurde er als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes behandelt. Mit Beschluß vom 30. Juli 1993, Zl. VH 92/18/0009, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Tatsache, daß der Schriftsatz des Beschwerdeführers auch Ausführungen über die Gründe enthielt, aus denen er den anzufechtenden Bescheid für rechtswidrig hielt, bildete keinen Grund, den Schriftsatz entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde zu behandeln und ein Verbesserungsverfahren darüber einzuleiten. Insbesondere der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zur Erstattung des Schriftsatzes durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe zu bestellenden Rechtsanwalt spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe bereits mit dem am 29. Mai 1992 eingelangten Schriftsatz Beschwerde erheben wollen.

Gemäß § 26 Abs. 3 dritter Satz VwGG hat die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1992 mit der Zustellung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Beschwerdeführer neuerlich zu laufen begonnen, worauf der Beschwerdeführer im übrigen in der von ihm unterfertigten Übernahmebestätigung vom 22. September 1992 hingewiesen wurde. Die vorliegende Beschwerde, die am 27. Juli 1994 zur Post gegeben wurde, ist demnach verspätet.

2. Mit Bescheid vom 4. Juli 1994 hat die Österreichische Botschaft in Brasilia einen vom Beschwerdeführer (nach den Beschwerdebehauptungen im November 1993) gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 3 des Paßgesetzes 1992 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gemäß § 22 Paßgesetz 1992 entscheidet der Bundesminister für Inneres über die Berufung gegen den Bescheid einer Vertretungsbehörde, den diese in einem Verfahren betreffend Ausstellung eines Reisepasses erlassen hat. Der Bescheid der Österreichischen Botschaft in Brasilia vom 4. Juli 1994 hätte daher mit Berufung an den Bundesminister für Inneres angefochten werden können. Da somit der Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verwaltungsgerichtshof für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den genannten Bescheid unzuständig.

3. Aus den unter Punkt 1 und 2 dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen die beiden im Spruch genannten Bescheide gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180477.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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