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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1994, Zl. SD 581/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im wesentlichen darauf, daß der im Jahr 1990 eingereiste Beschwerdeführer, dessen Asylantrag mit Wirkung vom 26. Jänner 1994 rechtskräftig abgewiesen worden sei, nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nach Ungarn gereist sei und dort einen neuerlichen Antrag gestellt habe, der noch nicht erledigt sei. Ein solcher Antrag berechtigte nicht "automatisch" zur sofortigen Einreise und zum Aufenthalt bis zur Erledigung des Antrages. Der Beschwerdeführer halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung sei, auch wenn man im Hinblick auf die seit Juni 1993 bestehende Ehe des Beschwerdeführers mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen einen relevanten Eingriff im Sinne des § 19 FrG annähme, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens dringend geboten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt, daß der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellung, er sei im Dezember 1993 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung beanstandet worden und es sei bei ihm ein Gramm Haschisch gefunden worden, unzureichende Erhebungen zugrundelägen, ist er darauf zu verweisen, daß diese Feststellung kein tragendes Element der Begründung des angefochtenen Bescheides darstellt. In gleicher Weise unbeachtlich ist es auch, ob dem Beschwerdeführer bis Ende Juli 1992 EIN Sichtvermerk oder - wie er vorbringt - dreimal ein Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich erteilt wurde.
Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen betrifft die Frage, ob ein Fremder, der gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt hat, berechtigt sei, noch vor der Erteilung der beantragten Bewilligung in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der Meinung des Beschwerdeführers, es ergäbe sich aus dem gesamten Aufbau des Aufenthaltsgesetzes kein Anhaltspunkt dafür, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, entscheidend sei nach dem Willen des Gesetzgebers bloß, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, ist § 10 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz entgegenzuhalten. Danach sind Fremde, die eine Bewilligung haben, zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwingend, daß Fremde, die - wie dies beim Beschwerdeführer unbestritten der Fall ist - gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen zum Ergebnis gelangt ist, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Bejahung der Voraussetzungen für die Ausweisung im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG stößt daher - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - auf keine Bedenken.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß er seit 2. Juni 1993 verheiratet sei, die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind wahrgenommen habe und aufgrund einer bis 10. Dezember 1994 gültigen Arbeitsbewilligung wiederholt behördlich genehmigten Beschäftigungen nachgegangen sei. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde, welche ohnedies einen durch die Ausweisung bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen hat, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie davon ausging, daß die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK), und zwar zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten sei. Dieses maßgebende öffentliche Interesse wird durch die rechtswidrige Einreise und den zumindest seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unberechtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in hohem Maße gefährdet, unterläuft doch ein solches Verhalten die mit dem Aufenthaltsgesetz verfolgten Zielsetzungen einer wirksamen Steuerung der Zuwanderung nach qualitativen und quantitativen Kriterien.
Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen, wie sie im § 20 Abs. 1 FrG vorgesehen ist, hat im Fall der Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0347). Ob allfällige öffentliche Interessen FÜR den Verbleib des Fremden in Österreich sprechen könnten, ist bei der Beurteilung nach § 19 FrG gleichfalls nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0332).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180603.X00Im RIS seit
02.05.2001