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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §54;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Juni 1994, Zl. St 28/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 29. August 1994 war der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung durch Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inners (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert worden.
U.e. war darauf hingewiesen worden, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist - die obgenannte Verfügung war ihm laut Rückschein am 14. September 1994 zugestellt worden - legte der Beschwerdeführer (mit Schriftsatz vom 16. September 1994) eine Kopie des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch eine weitere Beschwerdeausfertigung und auch nicht die zurückgestellte Beschwerde vor.
Damit entsprach der Beschwerdeführer nicht dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.
Daran vermag nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schriftsatz die geforderte Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres sowie die zurückgestellte Beschwerde und die dieser angeschlossen gewesene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorlegte, wurde dieser Schriftsatz doch erst nach Ablauf der eingeräumten einwöchigen Frist, nämlich am 22. September 1994, zur Post gegeben.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180499.X00Im RIS seit
20.11.2000