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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Dezember 1993, Zl. Fr-535/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sichtvermerksangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0050, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß S 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung
BGBl. Nr. 416`1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. W i e n , am 29. September 1994
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180052.X00Im RIS seit
06.08.2002