TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/9 B1136/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §2 Abs1 litb, §4, §6, §13a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Abweisung desAntrags eines Rechtsanwalts auf Gewährung einerBerufsunfähigkeitsrente; erforderliche Wartezeit erfüllt; Unterlassenjeglicher Ermittlungstätigkeit bezüglich des behaupteten Vorliegensder Berufsunfähigkeit des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt desVerzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war ab 1. Dezember 1971 in die Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Am 14. November 1989 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Mit Schreiben vom selben Tag wies die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer darauf hin, daß er gemäß §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (im folgenden: Satzung) seine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse dadurch aufrecht erhalten könne, daß er sich dem Ausschuß gegenüber schriftlich verpflichte, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Eine solche Erklärung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.

2.1. Mit einem an die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben vom 29. Juni 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Seinen Antrag begründete er im wesentlichen damit, daß ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vom 25. März 1991 bei ihm eine manisch-depressive Erkrankung festgestellt habe, die seine Unzurechnungsfähigkeit und damit seine Berufsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nachweise. Die manisch-depressive Erkrankung, an der er leide, trete in den meisten Fällen in zyklischen Schüben auf, die selbst bei laufender medizinischer Behandlung nicht zu vermeiden seien, sondern nur einigermaßen unter Kontrolle gebracht werden könnten, damit sich ein davon betroffener Patient nicht selbst das Leben nehme. Mit einer Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Zurechnungsfähigkeit sei nach medizinischer Vorhersicht nicht zu rechnen. Da die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ihm den seinerzeit bereits entrichteten Kammerbeitrag für Dezember 1989 entgegenkommenderweise rücküberwiesen habe, beantrage er die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erst ab 1. Jänner 1990.

2.2. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Juli 1991 wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, weil eine Verpflichtungserklärung nach §13a der Satzung nicht abgegeben und eine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse somit nicht erworben worden sei.

2.3. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. August 1991, Z 357/91, keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt:

"Die Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsrente gemäß §3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich ist, daß bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit erfüllt ist und der Rechtsanwalt in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder die Anwartschaft auf seine Versorgungsgenüsse gemäß §13 a dieser Satzung aufrecht erhalten hat.

Beide Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, sodaß nicht geprüft werden kann, ob sonstige Voraussetzungen gegeben sein können."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Darauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich lauten:

"§1

Zweck der Versorgungseinrichtung

(1) ...

(2) Den Kammermitgliedern bzw. deren Hinterbliebenen steht ein Rechtsanspruch auf die in dieser Satzung vorgesehenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung zu.

(3) ...

§2

Leistungen aus der Versorgungseinrichtung

An Versorgungsleistungen werden jene Leistungen erbracht, die in dieser Satzung vorgesehen sind, das sind:

1.)

Versorgungsrenten, und zwar:

a)

...

b)

Berufsunfähigkeitsrenten (§6 der Satzung)

c)

...

§3

Allgemeine Voraussetzungen für Versorgungsrenten

Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsrente ist, daß bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit gemäß §4 dieser Satzung erfüllt ist und der Rechtsanwalt in der Liste einer Österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist, oder die Anwartschaft auf seine Versorgungsgenüsse gemäß §13a dieser Satzung aufrecht erhalten hat, oder - im Falle der Hinterbliebenenrente - ein Anspruch auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich besessen hat.

§4

Wartezeit

(1) Eine Versorgungsrente gebührt nur, wenn der Rechtsanwalt mindestens durch insgesamt zehn Jahre in die Liste der Rechtsanwälte einer Österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war. Diese Frist erhöht sich auf 15 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist. ...

§5

Altersrente

Die Altersrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §3 dieser Satzung jenen Rechtsanwälten, die das 67. Lebensjahr, ab 1.1.1985 das 66. Lebensjahr und ab 1.1.1989 das 65. Lebensjahr (bei weiblichen Kammermitgliedern ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr das 65. Lebensjahr) vollendet haben, sofern und solange sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten und keine Erwerbstätigkeit entfalten, welche in den beruflichen Aufgabenkreis eines Rechtsanwaltes fällt. Die Ausübung von Hilfstätigkeiten in der Rechtsanwaltskanzlei eines Angehörigen oder in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, gilt nicht als solche Erwerbstätigkeit.

§6

Berufsunfähigkeitsrente

(1) Eine Berufsunfähigkeitsrente gebührt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Altersrente jenen Rechtsanwälten, die das für den Anfall der Altersrente maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht haben, jedoch infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind.

(2) Die Berufsunfähigkeit ist durch einen Vertrauensarzt, der von der Rechtsanwaltskammer bestimmt wird, festzustellen und zu bescheinigen.

(3) ...

§10

Anfall und Auszahlung der Renten

(1) Der Anspruch auf eine Versorgungsrente wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruches erfüllt sind (§50, Abs2, Ziffer 3 RAO).

(2) Die Versorgungsrenten gemäß §2 lita) bis e) dieser Satzung werden nur auf Antrag gewährt. Im Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente kann der Antragsteller erklären, daß er nur für den Fall der Zuerkennung der Rente auf die weitere Berufsausübung verzichtet.

(3) Die Renten sind monatlich im vorhinein, jeweils bis zum

5. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen.

(4) ...

§13a

Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse

(1) Scheidet ein Kammermitglied aus, nachdem es mindestens 15 Jahre in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war (sei es durch Verzicht auf die weitere Berufsausübung, sei es durch Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses) ohne gleichzeitig durch Übersiedlung in den Sprengel einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer eine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse dieser Kammer zu erwerben, so kann es für sich und seine Hinterbliebenen die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dadurch aufrecht erhalten, daß es sich binnen längstens sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Ausschuß schriftlich verpflichtet, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten.

(2) Der Beitragszuschlag tritt anstelle der entfallenden Mitwirkung in der Verfahrenshilfe und ist jeweils in der Beitragsordnung festzusetzen. Die Höhe des Beitragszuschlages hat sich zur Höhe des Beitrages so zu verhalten, wie die Höhe des Anteiles der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer an der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe laut Voranschlag zur Gesamtsumme der Beiträge zur Versorgungseinrichtung laut Voranschlag. Eine angemessene Auf- oder Abrundung ist zulässig.

(3) ..."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

Die Beschwerde ist zufolge Willkür der belangten Behörde begründet.

Der Beschwerdeführer begehrt von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer als Versorgungsleistung nach §2 Abs1 litb der Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß §6 der Satzung. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Anspruchswerber das für eine Altersrente maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht hat, jedoch infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig geworden ist; im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles muß der Anspruchswerber in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sein und die nach §4 der Satzung vorgeschriebene Wartezeit erfüllen.

War der Anspruchswerber Rechtsanwalt, tritt aber der Versorgungsfall erst nach seinem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ein, dann ist weitere Anspruchsvoraussetzung, daß er seine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse gemäß §13a der Satzung gewahrt hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Begehren auf Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen, weil vom Anspruchswerber bei Eintritt des Versorgungsfalles beide Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die der Wartezeit und der Wahrung der Anwartschaft gemäß §13a der Satzung nicht erfüllt würden. Daß entgegen der Meinung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer die nach §4 der Satzung vorgeschriebene Wartezeit erfüllt wurde, ist offenkundig; er war - nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - vom 1. Dezember 1971 bis 14. November 1989 in die Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen, sodaß auch die nach §4 der Satzung geforderte längste Wartezeit erfüllt ist. Dem Verfassungsgerichtshof ist es unverständlich, wie die belangte Behörde dazu kommt, dennoch das Vorliegen der Erfüllung der Wartezeit zu verneinen. Wenn die belangte Behörde weiters das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnt, weil von ihm die Anwartschaft nach §13a der Satzung nicht erfüllt würde, ist auch insofern der belangten Behörde eine gehäufte Verkennung der Rechtslage anzulasten. Der Beschwerdeführer hat nämlich gar nicht behauptet, daß ihm nach §13a der Satzung ein Versorgungsanspruch zustünde, sondern sein Begehren darauf gestützt, daß er schon im Zeitpunkte seines Verzichtes auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund eines geistigen Gebrechens zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht mehr fähig gewesen sei; der Beschwerdeführer hat auch bereits im Ansuchen um Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente begründet, warum er erst eineinhalb Jahre nach dem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft um Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ansuche, daß er nämlich selbst erst aufgrund eines gerichtlich eingeholten Gutachtens im März 1991 Kenntnis von seiner geistigen Erkrankung erlangt habe.

Wenn die belangte Behörde - unausgesprochen - die Meinung vertreten sollte, daß selbst bei Richtigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer nur unter den Voraussetzungen des §13a der Satzung Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente gehabt hätte, wäre ihr eine offenkundig in die Verfassungssphäre reichende Verkennung der Rechtslage anzulasten, weil sie die beiden Fallgruppen, nämlich Eintritt der Berufsunfähigkeit schon vor dem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Eintritt des Versorgungsfalles erst nach dem Verzicht, in gleicher Weise §13a der Satzung unterstellt, und vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig macht, wohingegen die Satzung offenkundig auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit abstellt. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsmeinung hat die belangte Behörde auch gar nicht untersucht, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß er im Zeitpunkte seines Verzichtes auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft zufolge eines geistigen Gebrechens zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bereits unfähig war. Die belangte Behörde hat damit zusätzlich in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens unterlassen.

Der belangten Behörde ist somit eine gehäufte Verkennung der Rechtslage bzw. eine in die Verfassungssphäre reichende Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens anzulasten.

6. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung treffen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG (die Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift war nicht zu honorieren, da sie weder aufgetragen noch zur Verteidigung des Rechtsstandpunktes erforderlich war); in den zuerkannten Kosten ist USt im Betrage von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1136.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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