TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/29 94/18/0461

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 1994, Zl. SD 413/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Hiefür war nach der Begründung maßgebend, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1992 wegen Betruges und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt worden war. Mitberücksichtigt wurde ferner, daß der Beschwerdeführer, der erstmals im September 1986 in das Bundesgebiet eingereist war, im Zeitraum von September 1988 bis September 1989 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte und sich seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes (31. Oktober 1993) illegal im Bundesgebiet aufhält.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nach den Ausführungen in der Beschwerde und dem darin gestellten Begehren nur gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 21 Abs. 1 FrG kann das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 5 auch unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach dem ersten Satz des Abs. 2 der genannten Bestimmung auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0366) die Auffassung, daß - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Beschwerdefall mit zehn Jahren keinen Bedenken, zumal auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, daß der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Verstreichen dieser Frist anzunehmen wäre. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß gegen ihn die höchstzulässige Gültigkeitsdauer verhängt worden sei, so läßt er außer acht, daß im vorliegenden Fall des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - unter der Voraussetzung, daß ein Wegfall der Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhergesehen werden kann - zulässig gewesen wäre. Mit seinem Vorbringen, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe "nur ein Monat über jenem Strafausmaß liegt, ab welchem ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist", ist er darauf zu verweisen, daß das Ausmaß der vom Gericht für eine Straftat verhängten Strafe zwar für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 18 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG von Bedeutung ist, jedoch nicht zu den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen im Sinne des § 21 Abs. 2 FrG gehört, hat doch für die für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer maßgebliche Prognose über den Gefährdungszeitraum (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 BlgNR 18. GP, 39) für sich allein keine Aussagekraft. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme "dieser einmaligen Verfehlung" keine strafbare Handlung begangen zu haben, übersieht er, daß er sich wegen seiner illegalen Aufenthalte im Bundesgebiet jedenfalls auch verwaltungsrechtlich strafbar gemacht hat. Bei seinem weiteren Einwand, die belangte Behörde habe bei Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes "die Zumessungsgründe falsch gewichtet bzw. überhaupt die Milderungsgründe außer acht gelassen", verkennt er, daß es sich bei der gegenständlichen Maßnahme nicht um eine Strafbemessung handelt, stellt doch ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme dar.

Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180461.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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