TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/29 94/18/0288

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 27. April 1994, Zl. Fr-108/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 27. April 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Jänner 1994 im Gemeindegebiet von Deutschkreutz unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist und unmittelbar danach betreten worden. Das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren sei, wie dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen sei, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG lägen vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden, wenn sie (u.a.) unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

2. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargetan, warum die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten sei, ist nicht zielführend. Die belangte Behörde durfte, ohne daß es diesbezüglich noch einer Wiederholung in ihrem Bescheid erforderlich war, von der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen und im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellung ausgehen, daß der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge. Darüber hinaus ergibt sich aus der im vorgelegten Akt erliegenden, im Asylverfahren mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 24. Jänner 1994, daß dieser über keinerlei Dokumente verfügte. Dieser Umstand mit der Folge, daß letztlich die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, berechtigt zweifelsohne zu der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung (konkret: auf dem Gebiet des Fremdenwesens) durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Von daher gesehen ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von dem ihr im § 17 Abs.2 FrG eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

3. Auch der - aus dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 AsylG 1991 idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr.838/1992 relevante - Beschwerdeeinwand, es sei der Asylantrag des Beschwerdeführers "noch nicht endgültig abschlägig beschieden worden", wird zu Unrecht erhoben. Aus den dem Gerichtshof im Rahmen des zu Zl. 94/19/0998 protokollierten Beschwerdeverfahrens betreffend den den Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994 vorgelegten Akten ist ersichtlich, daß diese Entscheidung dem Beschwerdeführer (z.H. seiner mit Vollmacht vom 2. Februar 1994 ausgewiesenen Vertreterin) am 22. Februar 1994 zugestellt worden ist. Damit war das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kam dem Beschwerdeführer - sollte er je eine solche gehabt haben - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr zu (§ 7 Abs. 3 AsylG 1991). Daraus folgt, daß § 9 Abs. 1 leg. cit. idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992 der Erlassung der Ausweisung gegen den Beschwerdeführer nicht entgegenstand.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180288.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten