TE Vwgh Beschluss 1994/9/29 94/18/0501

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Juni 1994, Zl. St 57/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 2. September 1994 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der gesetzten Frist eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides vor, obwohl ihr dies nicht aufgetragen worden war. Dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag ist sie nicht fristgerecht nachgekommen, weil sie weder eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt, noch die ihr zur Mängelbehebung zurückgestellten Ausfertigungen der Beschwerde wieder vorgelegt hat. Die mit Schriftsatz vom 22. September 1994 vorgenommene Mängelbehebung ist verspätet.

Da die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hat, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180501.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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