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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Juni 1994, Zl. St 57/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 2. September 1994 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der gesetzten Frist eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides vor, obwohl ihr dies nicht aufgetragen worden war. Dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag ist sie nicht fristgerecht nachgekommen, weil sie weder eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt, noch die ihr zur Mängelbehebung zurückgestellten Ausfertigungen der Beschwerde wieder vorgelegt hat. Die mit Schriftsatz vom 22. September 1994 vorgenommene Mängelbehebung ist verspätet.
Da die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hat, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Frist ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180501.X00Im RIS seit
20.11.2000