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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 6. Juli 1994, Zl. Fr-5791/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 6. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 7 und unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 Fremdengesetz (FrG) ein bis zum 13. Juni 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. Mai 1994 angegeben, vor ca. drei Monaten von der Slowakei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültiges Reisedokument zu Fuß nach Österreich eingereist zu sein. In der Slowakei habe er sich nur einen Tag lang aufgehalten. Er sei von seiner Heimat (Kosovo) über Belgrad, Subotica und Ungarn in die Slowakei und von dort nach Wien weitergereist. Bis zum 21. Mai 1994 habe er sich bei einem in Oberösterreich lebenden Onkel aufgehalten. An diesem Tag habe er zu Fuß die österreichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang Walserberg unter Umgehung der Grenzkontrolle überschritten, doch sei er unmittelbar nach dem Grenzübergang von Beamten der bayerischen Grenzpolizei angehalten und nach Österreich überstellt worden.
Der Beschwerdeführer habe nur S 500,-- an Barmitteln bei sich gehabt. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8. Juni 1994 sei er wegen der Übertretungen des § 15 Abs. 1 lit. a und b Grenzkontrollgesetz 1969 und wegen der Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 1 FrG rechtskräftig bestraft worden. Die mehr als einmal erfolgte Bestrafung nach dem Grenzkontrollgesetz sei als bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG zu werten und rechtfertige die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erheblich gefährde. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Der von ihm genannte Anspruch auf Sozialhilfe sei zu einem derartigen Nachweis nicht geeignet. Auch dies rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Die Tatsache, daß ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe, sei ohne Belang. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Das Vorbringen zu den Asylgründen sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1 Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei (auch) wegen der illegalen Grenzübertritte berechtigt, mit der Behauptung, als Asylwerber sei es ihm von vornherein nicht möglich gewesen, unter Einhaltung der für den Grenzübertritt geltenden Vorschriften in das Bundesgebiet einzureisen. Sein Grenzübertritt sei im Lichte des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention zu würdigen, wonach ein Flüchtling nicht wegen illegaler Einreise bestraft werden könne. Die belangte Behörde hätte einen übergesetzlichen Notstand annehmen müssen.
1.2 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Sein Hinweis auf Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention und das Vorliegen einer Notstandssituation geht schon deshalb ins Leere, weil er wegen der illegalen Grenzübertritte rechtskräftig bestraft wurde. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Bindung war der belangten Behörde eine neuerliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat, verwehrt.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vom rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ausgegangen ist, auch wenn ihm noch die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen gestanden ist (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 454; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 5 zu § 68 AVG).
3. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen sei im Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unbeachtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Situation in seiner Heimat gehen deshalb ins Leere, weil bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht darüber entschieden wird, in welches Land der Fremde auszureisen hat oder allenfalls abgeschoben wird (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0296).
4. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei nicht erfüllt, weil er auf freiem Fuß Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz habe, ist entgegenzuhalten, daß er mit diesen Ausführungen die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei in seinem Fall erfüllt, bestätigt, zumal der Anspruch auf Sozialhilfe voraussetzt, daß der Betreffende nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0363, m.w.N.).
Da nach dem Gesagten die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 2 und 7 FrG erfüllt sind und sich der Beschwerdeführer zudem unberechtigt im Bundesgebiet aufhält, ist die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
5.1 Der Beschwerdeführer vermißt im angefochtenen Bescheid "Aussagen zur Interessenabwägung im Sinne der § 19 und 20 Fremdengesetz" und führt in diesem Zusammenhang seine Desertion und die deshalb drohende Bestrafung in seiner Heimat ins Treffen.
5.2 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß aufgrund der Kürze des noch dazu unberechtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Fehlens von Bindungen zu hier lebenden Familienangehörigen - der Aufenthalt bei dem in Oberösterreich lebenden Onkel war, wie die illegale Ausreise in die BRD zeigt, nur vorübergehender Natur - von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Damit erübrigte sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 8. September 1994).
6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180522.X00Im RIS seit
29.01.2002