Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §67 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0043Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, hinsichtlich der C, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 30. August 1993, Zl. XI-V-24/2-1993, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes (hg. Zl. 94/18/0042),
Spruch
den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid (hg. Zl. 94/18/0043) wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Sowohl die vorliegende Antragssache als auch der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht) jener, die dem hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0040, bzw. jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0041, zugrunde lag. Auf diesen Beschluß und dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 bzw. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort angeführten Erwägungen war auch dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattzugeben und die Beschwerde gemäß S 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. z.
W i e n , am 29. September 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180042.X00Im RIS seit
05.08.2002