TE Vwgh Beschluss 1994/9/29 94/18/0526

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des N in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. März 1994, Zl. St 79/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit dem am 4. August 1994 dem Vertreter des Antragstellers zugestellten hg. Beschluß vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0351, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem ihm erteilten Auftrag zur Mängelbehebung durch Anschluß einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen war.

Mit dem vorliegenden, am 18. August 1994 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller unter gleichzeitiger Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Nach dem Vorbringen im Antrag habe der Vertreter des Antragstellers seiner Mitarbeiterin den Auftrag erteilt, die erforderlichen Beilagen des Verbesserungsschriftsatzes vorzubereiten und in die Unterschriftenmappe zu geben. Die Mitarbeiterin sei dieser Aufforderung nachgekommen, der Vertreter des Beschwerdeführers habe vor Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes die beizulegenden Urkunden kontrolliert. Dabei habe er festgestellt, daß sämtliche aufgrund des Verbesserungsauftrages dem Schriftsatz beizulegenden Urkunden ordnungsgemäß beigelegt gewesen seien. Daraufhin habe er den Verbesserungsschriftsatz unterfertigt. In der Folge sei es aufgrund eines Versehens der Mitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers dazu gekommen, daß der beizulegende Bescheid nicht in das an den Verwaltungsgerichtshof abzufertigende Kuvert gegeben, sondern im Akt abgelegt worden sei. Die Mitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters sei in dessen Kanzlei seit mehreren Jahren tätig, sie sei eine gute und verläßliche Kraft und es sei ihr bisher niemals ein derartiger Fehler unterlaufen.

Aufgrund dieses durch die unbedenklichen Angaben im Antrag hinlänglich bescheinigten Sachverhaltes ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. neben anderen die Beschlüsse vom 11. Mai 1992, Zl. 92/18/0140, und vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0013) davon auszugehen, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, begründet doch ein einer geeigneten und verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes im Zuge des rein technischen Vorganges beim Abfertigen eines Schriftstückes unterlaufener Fehler - wie er hier vorgekommen ist - kein Verschulden des Rechtsanwaltes.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180526.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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