TE Vwgh Beschluss 1994/9/29 94/18/0403

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen der beschwerdeführenden Parteien 1. R und weiterer 19 Bf, alle vertreten durch Dr. H, RA in I, gegen die Bescheide der SDion für das Bundesland Wien vom 16. Mai 1994, Zlen. 1. SD 551/93,

2.

SD 555/93, 3. SD 522/93, 4. SD 570/93, 5. SD 574/93,

6.

SD 573/93, 7. SD 569/93, 8. SD 571/93, 9. SD 572/93,

10.

SD 602/93, 11. SD 561/93, 12. SD 617/93, 13. SD 598/93,

14.

SD 594/93, 15. SD 595/93, 16. SD 565/93, 17. SD 560/93,

18.

SD 559/93, 19. SD 562/93, 20. SD 629/93, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Begründung

1. Zu den Beschwerden der erst- bis neunzehntbeschwerdeführenden Parteien: Infolge Zurückziehung der Beschwerden waren die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Zur Beschwerde der zwanzigstbeschwerdeführenden Partei:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen diese Partei gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeitsdauer bis 14. September 1994 erlassen.

Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes bereits abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung der zwanzigstbeschwerdeführenden Partei auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0548).

Wenn die zwanzigstbeschwerdeführende Partei geltend macht, daß bei "Nichtaufhebung" des angefochtenen Bescheides ihr und der Organisation, der sie angehöre, der "Anschein eines nicht gesetzeskonformen Verhaltens" anhaften würde und daß darüber hinaus auch rechtspolitische Überlegungen ausschlaggebend seien, "da ein rechtliches Interesse besteht, daß Entscheidungen österreichischer Behörden gesetzeskonform und nicht mit Scheinbegründungen allein deswegen unüberprüfbar sind, weil vollendete Tatsachen geschaffen wurden", so vermag sie damit nicht darzutun, daß sich ihre RECHTSSTELLUNG durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ändern würde. Zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides - nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses - ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0052).

Es war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch zu beschließen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180403.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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