TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/29 94/18/0510

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1993, Zl. 100.030/2-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Oktober 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Februar 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt und diesen mit seiner Tätigkeit als Gesellschafter bei einer offenen Erwerbsgesellschaft sowie der Familienzusammenführung mit seiner bereits länger in Österreich aufhältigen Ehefrau begründet. Dieser Antrag sei von der erstinstanzlichen Behörde am 2. August 1993 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen worden. Dies sei damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. November 1992 angegeben habe, am 9. April 1991 bereits mit der Absicht nach Österreich eingereist zu sein, länger als die für touristische oder Besuchszwecke vorgesehene sichtvermerksfreie Zeit von drei Monaten hierzubleiben und allenfalls eine Firma zu gründen. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer vorgebracht, irrtümlich der Ansicht gewesen zu sein, den Sichtvermerksantrag auch im Inland stellen zu können. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits vor seiner Einreise entsprechend informieren können, weshalb der behauptete Rechtsirrtum nicht entschuldbar sei. Der Beschwerdeführer habe zudem erst am 21. Februar 1992, also mehr als sieben Monate zu spät, tatsächlich einen Sichtvermerksantrag gestellt. Insbesondere im Hinblick auf die verspätete Antragstellung seien die durch den Verstoß des Beschwerdeführers gegen fremdenpolizeiliche und paßrechtliche Vorschriften gefährdeten öffentlichen Interessen über die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu stellen, die er aus der Gesellschaftereigenschaft und der Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ableite. Es liege somit der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 1911/93-9, abwies und mit Beschluß vom 4. August 1994, B 1911/93-11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 9. April 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit Ablauf des sichtvermerksfreien Aufenthaltes von drei Monaten unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Der am 21. Februar 1992 gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes war zufolge § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln.

2.1. Die Abweisung dieses Antrages erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die in der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht kommt.

2.2. Dazu kommt, daß im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall FrG (Erteilung der Bewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise) gegeben ist, der gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gleichfalls zwingend zur Abweisung des Antrages führt.

2.3. Es kann daher dahinstehen, ob auch der von der belangten Behörde herangezogene Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits vor Ablauf von drei Monaten nach seiner sichtvermerksfreien Einreise mündlich um Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht, sowie seinen Ausführungen über die Entschuldbarkeit seines Rechtsirrtums und das Ausmaß seiner privaten Interessen, die bei der Beurteilung, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, zu berücksichtigen wären, erübrigt.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180510.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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