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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 28. Jänner 1993, Zl. IVa-AlV-7022-0-B/3450 170561/Ried, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 26. Februar 1991 (mit Wirkung vom 15. Februar 1991) nach Beendigung seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der W Gesellschaft m.b.H. am 15. Februar 1991 beim Arbeitsamt Ried im Innkreis die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In dem hiebei verwendeten Antragsformular kreuzte er die Rubrik "Ich stehe derzeit in Beschäftigung. Wenn ja, Art der Tätigkeit (z.B. Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeiter im Familienbetrieb)" mit "nein" an. Daraufhin wurde ihm (zufolge Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG erst) ab 16. März 1991 bis 11. Oktober 1991 Arbeitslosengeld gewährt.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 sprach das Arbeitsamt aus, daß gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16. März bis 11. Oktober 1991 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 62.979,-- verpflichtet sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß, wie das Ermittlungsverfahren (nämlich die Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers und seines Onkels als Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst) ergeben habe, der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seines Onkels in einem Umfang tätig gewesen sei, der Arbeitslosigkeit ausschließe. Da er dies dem Arbeitsamt nicht gemeldet habe, habe er den im Spruch genannten Überbezug herbeigeführt.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt. In der Bescheidbegründung wird (nach Wiedergabe der Aussagen der genannten Zeugen sowie der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung, in seiner Berufung sowie in der erst im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zu den Zeugenaussagen sowie nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen) ausgeführt, die belangte Behörde sei in freier Würdigung der aktenkundigen Beweise zum Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer ab Eintritt in die Arbeitslosigkeit in der Landwirtschaft seines Onkels tätig gewesen sei. Diese Feststellung beruhe auf seinen eigenen niederschriftlichen Angaben vom 2. Juni 1992, wonach sich ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit im Frühjahr 1991 der Umfang seiner Arbeiten in der Landwirtschaft seines Onkels im Vergleich zu den Zeiten seines Dienstverhältnisses geändert habe. Schon im Hinblick darauf, daß er den Hof einmal übernehmen werde, wäre es notwendig gewesen mehr mitzuarbeiten, weil sein Onkel sonst dazu nicht bereit gewesen wäre, wenn er sich nicht um die Arbeiten im Hof gekümmert hätte. Je nach Arbeitsanfall sei er dann im Durchschnitt ca. fünf Stunden täglich, manchmal auch nur etwa zwei bis drei Stunden, an anderen Tagen auch wieder den ganzen Tag, im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen. Die ursprünglich geplante Hofübernahme ab November 1991 hätte sich aber aus verschiedenen Gründen immer wieder hinausgezögert. Tatsächlich habe er den Hof dann ab März 1992 übernommen. Bis zur Übernahme des Hofs hätte der Onkel die erforderlichen Arbeiten angeschafft. Für die Arbeiten in der Landwirtschaft habe er keinerlei Entlohnung erhalten, lediglich freie Station für sich und seine Gattin. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer noch ohne Kenntnis der daraus resultierenden Rechtsfolgen getätigt worden, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Erst nach Kenntnis der Rechtsfolgen habe er in seiner Berufung sowie in seiner Stellungnahme zu den Zeugenaussagen während des Berufungsverfahrens das Ausmaß seiner Mithilfe "eingeschränkt". Auch der Onkel des Beschwerdeführers habe in seiner Zeugenaussage erklärt, daß der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit die Mithilfe (von vorher einer halben Stunde) doch etwas mehr ausgedehnt habe. Zwar habe der Zeuge das Ausmaß der Mithilfe des Beschwerdeführers nicht präzisiert, doch sei dies in diesem Zusammenhang verständlich, weil er bereits von der beabsichtigten Rückforderung gewußt und er den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht habe belasten wollen. Der Beschwerdeführer habe diese Zeugenaussage trotz Kenntnis nicht bestritten. Seiner Behauptung, sein Onkel habe ihm erst im Winter 1991/92 die Mitteilung gemacht, daß er beabsichtige, ihm die Landwirtschaft zu übergeben, stünden sowohl die Aussage des Onkels als Zeuge als auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1992 entgegen, wonach er nach seiner Verehelichung im Jahre 1986 auf den Hof des Onkels gezogen sei, weil er einmal den Hof übernehmen könnte und er mit dem ganzen Betrieb einer Landwirtschaft und den anfallenden Arbeiten vertraut werden sollte. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer in der Berufung und in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen nur um reine Schutzbehauptungen mit dem Zweck handle, der Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu entgehen. In rechtlicher Hinsicht sei der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Unabhängig davon, ob während der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft seines Onkels Merkmale für das Bestehen eines Dienstverhältnisses vorgelegen seien, sei eine mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit vorgelegen, weil sich der Beschwerdeführer durch seine Arbeitsleistung die freie Station für sich, seine Gattin und seine beiden Kinder erarbeitet habe. Nach der Lohntabelle für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich habe der Wert der freien Station pro Person (im Jahre 1991) monatlich S 2.400,-- betragen. Laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben vom 2. Juni 1992 habe der Beschwerdeführer aber zumindest freie Station für sich und seine Gattin im Gesamtwert von S 4.800,-- monatlich erhalten. Somit habe seine Tätigkeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 "lit. a bis c" (gemeint: lit. c) ASVG liegendes Arbeitseinkommen nach sich gezogen und gelte er daher im relevanten Zeitraum nicht als arbeitslos. Die Zuerkennung des im relevanten Zeitraum gewährten Arbeitslosengeldes sei daher nach § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Durch die Nichtmeldung seiner Mithilfe in der Landwirtschaft seines Onkels habe er maßgebende Tatsachen verschwiegen und dadurch den Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht, weshalb er zur Rückzahlung des dadurch entstandenen Übergenusses von S 62.979,-- zu verpflichten sei. Zweck der Vorschrift des § 50 AlVG sei es nämlich, die Arbeitsämter in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnten, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern sei. Anzuzeigen sei dem Arbeitsamt jeder noch nicht bekannte Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein könne, wie z. B. der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, auch wenn dieses nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sei, sowie der Beginn einer sonstigen Erwerbstätigkeit. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0090, habe der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden, selbst wenn sie nach seiner Auffassung den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermöge. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt worden sei, könne nicht dem Empfänger des Arbeitslosengeldes anheim gestellt werden, diese Beurteilung unterliege vielmehr der behördlichen Schlußfassung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AlVG in der diesbezüglich noch maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 (vgl. die Erkenntnisse vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, und vom 25. April 1992, Zl. 92/08/0025) lauten:
"§ 7. (1)
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
...
§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a)
wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)
wer selbständig erwerbstätig ist;
...
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherugsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
...
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein nach Maßgabe des Abs. 9 festgestelltes Einkommen erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
...
§ 24. ...
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 50. (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
..."
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die auf seine Angaben vom 2. Juni 1992 gestützten Feststellungen der belangten Behörde über das Ausmaß seiner Beschäftigung im Betrieb seines Onkels ab dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit, sondern wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, er gelte nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG, mit der Begründung, daß er weder in einem Dienstverhältnis gestanden noch selbständig erwerbstätig noch "im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig" gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine familienhafte Mithilfe im Betrieb seines Onkels bzw. seiner Tante mit dem Zweck gehandelt, diesen Betrieb kennenzulernen, um das gegenseitige Vertrauensverhältnis aufzubauen und sich allenfalls darauf vorzubereiten, später einmal den Unterhalt, die Pflege und die Betreuung seines Onkels und seiner Tante zu übernehmen. Für sein Tätigwerden im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels seien demgemäß ausschließlich familiäre Interessen maßgeblich gewesen.
Diesen Einwänden kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0036, vom 8. Juni 1993, Zl. 92/08/0207, vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0229, und vom 26. März 1987, Zl. 85/08/0010, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) setzt die Annahme der (gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, daß einerseits - sieht man von den im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmungen der Abs. 7 und 8 des § 12 leg. cit. ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e oder f AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat.
Da der Aufzählung der Tatbestände des § 12 Abs. 3 AlVG nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch § 12 Abs. 1 leg. cit. zukommt (arg. "insbesondere"), fallen unter den Begriff "Beschäftigung" im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG nicht nur, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde meint, die in § 12 Abs. 3 lit. a, b und d leg. cit. angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet freilich nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter zu subsumieren ist. Die in § 12 Abs. 3 lit. a, b und d leg. cit. aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Abs. 1 zu interpretieren ist. Unter einer "Beschäftigung" im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG ist demgemäß jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen, der zwar ein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG (d.i. ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) zugrundeliegen kann, aber nicht muß. Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständigen als auch der unselbständigen Erwerbstätigen, zu denen, wie ausgeführt, nicht nur Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zählen, ist aber, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die (ihrem Typus nach) die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit der Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat die belangte Behörde die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seines Onkels - ungeachtet der in der Beschwerde dargestellten Zwecke dieser Beschäftigung - mit Recht als Beschäftigung im obgenannten Sinn gewertet, weil diese Tätigkeit - sowohl wegen der dem Beschwerdeführer und seiner Gattin dafür gewährten vollen freien Station als auch vor allem im Hinblick auf die erwartete Hofübergabe - eine nachhaltige, die Schaffung von Einkünften bezweckende Tätigkeit darstellte.
Dies genügt jedoch unter Bedachtnahme auf die zitierten Bestimmungen des § 12 Abs. 6 AlVG noch nicht für die Verneinung der Arbeitslosigkeit; es müssen vielmehr nach der schon genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die aus einer solchen (einen Monat übersteigenden) Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Dies hat die belangte Behörde, ausgehend von der auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 2. Juni 1992 gestützten Feststellung, es sei ihm als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Betrieb des Onkels die volle freie Station für sich und seine Ehegattin gewährt worden, deshalb bejaht, weil er damit Sachleistungen im Gesamtwert von monatlich S 4.800,-- erhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerde behauptet, er habe zwar für die Wohnung im Hof keine Entschädigung zu zahlen gehabt, es sei ihm aber nur die "teilweise Verpflegung" gewährt worden, und dies so zu verstehen sein sollte, daß einerseits nur ihm und nicht auch seiner Ehegattin und andererseits auch ihm nur die teilweise freie Station gewährt worden sei, so vermag er mit dieser, sich mit der gegenteiligen Feststellung nicht auseinandersetzenden, aber auch sonst nicht begründeten Behauptung (selbst wenn man sie - im Hinblick auf die pauschale Betreitung des Entgelts in der Berufung - nicht als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Neuerung beurteilte) weder eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde noch ihr zugrundeliegende Mängel aufzuzeigen. Diese Feststellung hat die belangte Behörde aber - im Ergebnis zu Recht - dahin gewertet, daß der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum aus seiner Beschäftigung im Betrieb seines Onkels ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG von monatlich S 2.772,-- übersteigendes Einkommen erzielt hat. Denn der Wert der vollen freien Station betrug nach der im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 25/1991 kundgemachten Bewertung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich u.a. für Zwecke der Sozialversicherung (§ 50 ASVG) für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich für den Beschäftigten nach - Punkt I A Abs. 1 - monatlich S 2.400,-- und für seine Ehegattin nach - Punkt I A Abs. 3 - 80 % davon, also S 1.920,--, zusammen demgemäß S 4.320,--. Diese Bewertung ist nicht nur für Sachbezüge aus Beschäftigungsverhältnissen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/08/0285), sondern insofern (nämlich für den Fall der tatsächlichen Gewährung solcher Sachbezüge) auch für sonstige Beschäftigungen heranzuziehen.
Der Widerruf des dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. März bis 11. Oktober 1991 gewährten Arbeitslosengeldes ist daher nicht rechtswidrig.
Aber auch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückersatzverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 AlVG entspricht der Rechtslage (vgl. dazu außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0090, die Erkenntnisse vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0050, vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0114).
Zu den vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten (und sich darauf beschränkenden) Einwänden, es habe weder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit noch ein daraus erfließendes Erwerbseinkommen vorgelegen, genügt es auf die obigen Erwägungen zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080100.X00Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009