TE Vwgh Beschluss 1994/9/30 94/08/0154

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §415;
ASVG §67 Abs10;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des M in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Landeshauptmann von Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Haftungsangelegenheit nach § 67 Abs. 10 ASVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Burgenland geltend. Er bringt hiezu vor, die Burgenländische Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 6. Oktober 1992 den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher genannten Ges.m.b.H. zur Haftung herangezogen und aufgefordert, ausständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren zu bezahlen. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 4. November 1992 Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland erhoben. Darüber habe der Landeshauptmann als zuständige Behörde bis heute nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a AlVG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Nach § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Zwar geht gemäß § 415 ASVG in Angelegenheiten der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG der Instanzenzug nicht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, wohl aber kann diese Behörde auch in solchen Angelegenheiten im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG als oberste in Betracht kommende Behörde angerufen werden (vgl. dazu u.a. die Beschlüsse vom 4. Dezember 1981, Zl. 81/08/0179, vom 17. Mai 1984, Zl. 84/08/0065, vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0113, und vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104).

Die ausdrücklich nur gegen den Landeshauptmann von Burgenland gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete ASVG KOVG Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080154.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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