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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge ", Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter" in lita des §2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14.03.86, Zl: 121-130/0/1986, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in einzelnen Ortsbereichen innerhalb des Gemeindegebietes untersagt wird, mit E v 09.06.92, V14/92.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit der auf §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619/1981 (im folgenden: GewO 1973), gestützten Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986, Zl.: 121-130/0/1986, wurde die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, u.a. bei der Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und im Umkreis von 50 m davon untersagt.
2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Trebesing einen Warenautomaten zum Vertrieb von Kaugummi, der straßenseitig am Wirtschaftsgebäude des W W in Trebesing Nr. 6 und somit in einem Abstand von weniger als 50 m zur Bushaltestelle Trebesing angebracht ist.
3.1. Zufolge dieser gewerblichen Betätigung wurde W W "als verantwortliche Gewerbeinhaberin der Firma W" mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau vom 19. September 1990 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 Abs4 iVm §367 Z15 GewO 1973 im Zusammenhalt mit §2 lita der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986 mit einer Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen, bestraft.
3.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, daß die Beschwerdeführerin die Tat in ihrer Verantwortung als Gewerbeinhaberin unter Wegfall der Worte "Firma W" begangen habe.
In der Begründung ihres Bescheides stützt sich die belangte Behörde auf jenen Teil des §2 lita der genannten Verordnung, der die Bushaltestelle Trebesing und deren Umkreis von 50 m betrifft, und stellt fest, daß der gegenständliche Kaugummiautomat in einer Entfernung von 10 m zur Bushaltestelle aufgestellt worden ist.
4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Anwendung von "verfassungs- und gesetzwidrigen Normen" behauptet werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Worte ", Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter" in lita des §2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986 von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V14/92, hat der Verfassungsgerichtshof diese Wortfolge als gesetzwidrig aufgehoben.
6. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1336.1991Dokumentnummer
JFT_10079391_91B01336_00