TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 B1504/06 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Spruch

Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 294,15 zugesprochen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der einschreitende und den Beschwerdeführern zu B1504-1508/06 beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 - offenbar gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm. §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:

"Honorar Dolmetscherin für die Russische Sprache

gemäß beiliegendem Beleg                            € 198,00

456 Kopien                                          € 364,80

Inlandsporti 9 x € 0,55                             €   4,95

6 Telefonate Ortstarif                              €   3,00

13 Telefonate außerhalb Ortsnetz                    €  13,00

                                                    € 583,75"

Beigelegt wurde die Kopie einer Rechnung einer Dolmetscherin, die eine Summe auswies, die dem dafür geltend gemachten Betrag entspricht. Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes führte der einschreitende Rechtsanwalt ferner aus, dass die verzeichneten 456 Kopien in seiner Kanzlei von seinen Mitarbeitern angefertigt wurden und angesichts des Umstandes, mehrere Mandanten betreut und eine Dolmetscherin in Anspruch genommen zu haben, notwendig waren. Die Telefonate seien in seiner Kanzlei geführt worden, weshalb auch die damit verbundenen (und geltend gemachten) Telefonkosten von ihm zu bezahlen seien.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO

(VfSlg. 12.402/1990, 16.569/2002; VfGH 25.6.2003, B1163/02).

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopiekosten war zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen, sondern mit Hilfe des kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dafür lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht (vgl. VfGH 7.6.2006, B3227/05).

Was die nicht näher bescheinigten Kosten für Telefonate anbelangt, sind durch das Vorbringen, diese Telefonate seien in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes geführt worden, keine Barauslagen iSd §64 ZPO geltend gemacht worden (vgl. VfSlg. 16.569/2002).

Der in der Höhe darüber hinausgehende Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1504.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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