TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/30 91/08/0168

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §431;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
BSVG §140 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 17. Oktober 1991, Zl. IVa-AlV-7022-O-B/4085, betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 30. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe (für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis 2. Oktober 1989) in der Höhe von S 21.370,-- verpflichtet, da er Alleineigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 74.000,-- sei, deren Bewirtschaftungsrecht er seiner Schwester (vom 1. Februar 1989 an auf unbestimmte Zeit) eingeräumt habe. Daraus ergebe sich ab 1. Februar 1989 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von S 3.024,--.

Mit einem weiteren Bescheid des genannten Arbeitsamtes vom 9. März 1990 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe (für die Zeit vom 3. bis 31. Jänner 1989) in der Höhe von S 2.883,-- verpflichtet. In der Begründung wurde wieder darauf verwiesen, daß er Alleineigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 74.000,-- sei. Das Bewirtschaftungsrecht habe er seinem Bruder (vom 20. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989) eingeräumt, woraus sich ab 3. Jänner 1989 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von S 3.024,-- ergebe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den erstgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und ein Betrag in Höhe von S 21.270,-- zum Rückersatz vorgeschrieben; der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid wurde teilweise stattgegeben und der im angeführten Zeitraum zum Rückersatz vorgeschriebene Übergenuß auf einen Betrag in der Höhe von S 2.821,-- reduziert. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1989 (geltend für 3. Oktober 1989) neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe beantragt. Dabei habe er auch erstmals den Übergabsvertrag vom 20. Juli 1988 vorgelegt, worin ihm seine Eltern eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 74.000,-- übertragen hätten. Gleichzeitig habe er auch die mit seiner Schwester am 26. Jänner 1989 geschlossene Vereinbarung vorgelegt, wonach er dieser das ausschließliche Bewirtschaftungsrecht des angeführten landwirtschaftlichen Betriebes mit 1. Februar 1989 eingeräumt habe. Die entsprechende Genehmigung durch die Bezirksgrundverkehrskommission sei am 20. Juni 1989 erfolgt. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe das Arbeitsamt den Bescheid vom 30. Oktober 1989 erlassen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer folgendes eingewendet:

"Meine Eltern, Anton und Maria S., haben mir mit Übergabsvertrag vom 20.7.1988 die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft ... mit einem Einheitswert von S 74.000,-- übertragen. Mit dem gleichzeitig zwischen mir und meinem Bruder, Dr. Anton S., errichteten Vertrag (Vereinbarung) wurde hinsichtlich der übergebenen Liegenschaft meinem Bruder das ausschließliche Bewirtschaftungsrecht eingeräumt. Mit notarieller Vereinbarung vom 26.1.1989 habe ich das ausschließliche Bewirtschaftungsrecht mit Wirksamkeit 1.2.1989 an meine Schwester Maria S. übertragen. Sämtliche dieser Verträge und den bezughabenden Grundbuchsbeschluß habe ich umgehend nach Errichtung dem zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, Herrn F, vorgelegt. Durchschriften dieser Verträge sind beim Arbeitsamt verblieben. Daß die genannten Rechtsgeschäfte zu einer Kürzung der Notstandshilfe führen würden, war für mich nicht erkennbar, zumal ich die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nie aufnahm. Der zuständige Sachbearbeiter hat nach Vorlage der Urkunden offensichtlich selber keinen Anlaß gesehen, eine Kürzung der Notstandshilfe vorzunehmen. Zum Beweis dafür beantrage ich im Berufungsverfahren meine eigene Einvernahme."

Die belangte Behörde habe daraufhin den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen. Der Beschwerdeführer habe am 16. Februar 1990 niederschriftlich angegeben, in Vertretung seines Bruders vorzusprechen, da sich dieser auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhielte. Er habe das Bewirtschaftungsrecht ab Übergabe der Landwirtschaft am 20. Juli 1988 seinem Bruder übertragen und könne dazu auch die Genehmigung der Grundverkehrskommission beibringen.

In der Folge habe der Beschwerdeführer die mit seinem Bruder am 20. Juli 1988 abgeschlossene Vereinbarung vorgelegt, mit der er diesem für die Dauer vom 20. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989 das ausschließliche Bewirtschaftungsrecht an der Landwirtschaft eingeräumt habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe das Arbeitsamt den Bescheid vom 9. März 1990 erlassen.

Die belangte Behörde habe in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren den zuständigen Sachbearbeiter F. am 19. April 1990 niederschriftlich als Zeugen zum Sachverhalt vernommen. Dabei habe dieser folgendes angegeben:

"(Der Beschwerdeführer) hat nicht wie in der Berufung angegeben umgehend bei mir vorgesprochen, sondern ca. erst im August 1989. Er legte einen Übergabsvertrag seiner Landwirtschaft an seine Schwester vor, die Genehmigung der Grundverkehrskommission fehlte jedoch.

Ich habe (den Beschwerdeführer) darauf aufmerksam gemacht, den Übergabsvertrag und obige Genehmigung bei der neuerlichen Antragstellung am 3.10.89 einzubringen. Er wurde von mir ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nach Berechnung des Antrages zu einer Anrechnung kommen wird, und er verpflichtet ist, den verursachten Überbezug dem Arbeitsamt zurückzuzahlen."

Der Beschwerdeführer habe zu diesen Aussagen folgendes angegeben:

"Sofort nach Übergabe der elterlichen Landwirtschaft (ca. 27.7.88) habe ich dem Arbeitsamt (Herrn F.) den Vertrag vorgelegt. Ich war zuerst bei Herrn X, und dieser hat mich dann mit meinen Unterlagen zu Herr F. geschickt.

Der Notariatsakt wurde kopiert, es wurde mir jedoch gesagt, daß, solange der Vertrag nicht von der Grundverkehrtskommission genehmigt ist, keine Maßnahmen erforderlich sind. Bei der nächsten Antragstellung am 3.1.89 habe ich den Besitz der Landwirtschaft nicht angegeben, da mir gesagt wurde, ich besitze keine Landwirtschaft solange ich noch keine Genehmigung der Grundverkehrskommission hätte.

Die Genehmigung erhielt ich am 24.4.89, und wieder habe ich die Unterlagen umgehend Herrn F. vorgelegt. Es wurden wieder Kopien angefertigt. Herr F. erklärte mir, daß wir eine Niederschrift aufnehmen müßten, in der ich angebe, daß ich die Landwirtschaft nicht bewirtschafte und ich daher auch keine Einkünfte habe.

Die Vereinbarung zwischen meiner Schwester und mir hatte ich zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegt. Die oben genannte Niederschrift wurde nie mit mir aufgenommen, trotz mehrmaligen Erscheinens.

Herr F. erklärte mir, daß die Erledigung dann bei der neuen Antragstellung erfolgen würde. Das war ca. im Juli 89. Bei der Antragstellung am 3.10.89 habe ich dann alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt."

Nach Auffassung der belangten Behörde sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 74.000,-- besitze. Diese Landwirtschaft habe er aufgrund einer Vereinbarung vom 20. Juli 1988 seinem Bruder und mit einer Vereinbarung vom 26. Jänner 1989 an seine Schwester verpachtet. Gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) seien bei der Ermittlung des Nettoeinkommens aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 21,6 v.H. des Versicherungswertes (§ 23 BSVG) dieses Betriebes zugrundezulegen. Dieser Betrag gelte als monatliches Nettoeinkommen aus dem Betrieb. Bei einem Einheitswert von S 74.000,-- sei nach den genannten Bestimmungen im Kalenderjahr 1988 ein monatlicher Betrag von S 2.962,-- und im Jahre 1989 ein monatlicher Betrag von S 3.024,-- zugrundezulegen. Dieses Einkommen sei auf die dem Beschwerdeführer ansonsten zustehende Notstandshilfe anzurechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Besitz seiner Landwirtschaft im Antrag auf Notstandshilfe vom 30. Dezember 1988 verschwiegen. Nach den Aussagen von F. habe der Beschwerdeführer erst Ende August 1989 den Übergabevertrag seiner Landwirtschaft an seine Schwester vorgelegt. Die Genehmigung der Grundverkehrskommission habe jedoch gefehlt. Die belangte Behörde gehe von der Richtigkeit der Angaben des zuständigen Sachbearbeiters aus, da kein Anlaß bestehe, an diesen Aussagen zu zweifeln, habe F. doch kein direktes Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens. Die Einräumung des Bewirtschaftungsrechtes an seinen Bruder habe der Beschwerdeführer erst in seiner Berufung erwähnt; auch in der Niederschrift vom 19. April 1990 habe er nur Bezug auf die Vorlage der Vereinbarung mit seiner Schwester genommen. Da der Beschwerdeführer in den wiederholt an ihn zugegangenen Mitteilungsausdrucken jedenfalls darauf hingewiesen worden sei, daß jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt unverzüglich zu melden sei, sei davon auszugehen, daß er den Besitz seiner Landwirtschaft verschwiegen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Beim Widerruf einer Leistung ist der Empfänger der Notstandshilfe nach § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 8 und 12 BSVG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 3 lit. A sublit. d und § 5 Abs. 4 der Notstandshilfeverordnung).

§ 140 Abs. 7 BSVG lautet auszugsweise:

"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. ..."

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe für die Zeit vom 3. Jänner 1989 bis 2. Oktober 1989 verpflichtet. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß er den Besitz seiner Landwirtschaft im Antrag auf Notstandshilfe vom 30. Dezember 1988 verschwiegen habe und ob Aufklärung über die Rechtslage im August 1989 hätte erkennen müssen, daß ihm die angewiesene Leistung nicht gebühre.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde nicht in Abrede, daß er den Besitz seiner Landwirtschaft bei seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 30. Dezember 1988 nicht angegeben hat. Er bringt jedoch vor, bereits unmittelbar nach Abschluß des Übergabsvertrages beim Arbeitsamt vorgesprochen und den Vertrag samt der notariellen Vereinbarung mit seinem Bruder vorgelegt zu haben. Dabei sei ihm erklärt worden, daß die Verträge erst mit Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wirksam und daher vorerst bedeutungslos seien. Wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliege, müsse nur eine Niederschrift aufgenommen werden, in der er angebe, daß er die Landwirtschaft nicht bewirtschafte und daher auch kein Einkommen aus der Landwirtschaft habe. Tatsächlich sei aber eine derartige Niederschrift mit ihm nie aufgenommen worden, obwohl er zu diesem Zweck mehrfach beim Arbeitsamt vorgesprochen habe. Zumal sich am Bezug des Arbeitslosengeldes keine Änderung ergeben habe, sei er davon ausgegangen, daß das Arbeitsamt zur Kenntnis genommen habe, daß er die Bewirtschaftung des Betriebes nie aufgenommen habe. Davon, daß allenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen könne, sei keine Rede gewesen. Aus einem beiliegenden Aktenausdruck sei der Vermerk über eine Einzelberatung vom 27. Juli 1988 ersichtlich, aus der hervorgehe, daß er die Übernahme der elterlichen Landwirtschaft und die Übertragung des Fruchtgenußrechtes an seinen Bruder bekanntgegeben habe. Es sei nicht anzunehmen, daß er den Übergabsvertrag und die notarielle Vereinbarung mit seinem Bruder, die bereits im Juli 1988 abgeschlossen worden sei, erst ein Jahr später dem Arbeitsamt vorgelegt habe, da die Übertragung des Fruchtgenußrechtes an seinen Bruder u.a. den Zweck gehabt habe, die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden. Offenbar habe der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsamtes auch bei seiner Vorsprache im August 1989 keinerlei Vermerk im gegenständlichen Akt angelegt. Im Hinblick darauf müsse die Aussage des Beschwerdeführers Bedeutung gewinnen, daß ihm der Sachbearbeiter erklärt habe, die Verträge seien, solange die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht vorliege, bedeutungslos. Die belangte Behörde hätte deshalb zur Aufklärung des Sachverhaltes noch weitere Mitarbeiter des Arbeitsamtes befragen müssen.

Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unter analoger Anwendung des § 140 Abs. 7 BSVG ein Einkommen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb anzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, ob eine Anrechnung nach der genannten Bestimmung voraussetzt, daß der Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftlichen Flächen jemals selbst bewirtschaftet hat. Nach der Rechtsprechung des OGH findet eine Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs. 7 leg. cit. auch dann statt, wenn ein im Erbweg erworbener land(forst)wirtschaftlicher Betrieb vom Eigentümer nie selbst bewirtschaftet, sondern sogleich einem anderen zur Bewirtschaftung überlassen worden ist. Entscheidend sind somit die Eigentumsverhältnisse (vgl. OGH vom 27. März 1990, 10 Ob S 89/90, SSV-NF 1990, 4/56, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich (für Fälle, in denen der Betrieb vom Betreffenden auch nicht vor dem Eigentumserwerb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde) dieser Rechtsansicht an.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit Übergabsvertrag vom 20. Juli 1988 erhalten und in der Folge nie selbst auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Eigentum an dieser Liegenschaft konnte er erst mit bücherlicher Eintragung erwerben (vgl. Koziol-Welser, Grundriß II, 9. Auflage, Seite 61). Wann eine solche erfolgt ist, hat die belangte Behörde - in Verkennung des Umstandes, daß § 140 Abs. 7 BSVG auf die Eigentumsverhältnisse abstellt - nicht geprüft. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Klärung dieser Frage zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß es bei diesem Verfahrensstadium einer Erörterung der Frage der Rückforderbarkeit eines - allfälligen - Überbezuges bedarf. Dieser Aufhebungsgrund geht einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 7. November 1983, Zl. 83/10/0038).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080168.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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