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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 6. August 1993, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 8. Juni 1993, Zl. 93/08/0017, verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste (Wien) vom 5. Oktober 1991 neuerlich keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Nach der Bescheidbegründung sei die Beschwerdeführerin bis 30. November 1990 in einem Dienstverhältnis gestanden, aus dem sie ein Entgelt (inkl. Sonderzahlungen) von S 21.583,-- brutto monatlich erzielt habe. Aufgrund dieses Entgeltes habe sie vom 10. Jänner 1991 bis 14. April 1991 Arbeitslosengeld in Höhe von
S 341,70 täglich (ca. S 10.393,-- monatlich) bezogen. Aufgrund der Entbindung ihres dritten Kindes am 2. Juli 1991 habe sie für die Zeit vom 8. Juni bis 1. Juli sowie vom 7. Juli bis 24. September 1991 Wochengeld in der Höhe von S 615,-- täglich erhalten. Am 9. Oktober 1991 habe sie einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt, dem stattzugeben gewesen sei, weshalb der Anspruch bis längstens einen Monat rückwirkend, jedoch frühestens im Anschluß an den Wochengeldbezug, d.h. ab 25. September 1991, zuzuerkennen gewesen sei. Durch einen Fehler bei der Eingabe sei als Zuerkennungszeitraum nicht "der 25.9.91, sondern der 25.5.91" kodiert worden, ab welchem Zeitpunkt die Leistung auch angewiesen worden sei. Da die Beschwerdeführerin den Antrag am 9. Oktober 1991 abgegeben habe, sei die erste Auszahlung am 21. Oktober 1991 "für die Zeit (richtig vom 25.9.91 bis 30.9.91 in Höhe von
S 1.229,-- = 6 Tage x S 204,90) in Höhe von S 26.432,-- (unrichtig vom 25.5.91 bis 30.9.91 S 204,90 x 129 Tage)" erfolgt. Da die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, daß die Leistung nicht in dieser Höhe habe gebühren können, sei der erstinstanzliche Bescheid ergangen, gegen den die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht habe. Sie sei - auch unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1993, Zl. 93/08/0017 - aus folgenden Gründen nicht berechtigt: In Unkenntnis gesetzlicher Bestimmungen hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Karenzurlaubsgeld vom 9. Oktober 1991 erst ab diesem Zeitpunkt mit einer Leistung zu rechnen gehabt, weil sie auch aufgrund ihres letzten Arbeitslosengeldbezuges habe wissen müssen, daß eine Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden könne. In Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen (§ 30 AlVG) hätte sie aber allenfalls eine Zuerkennung ab 25. September 1991 (im Anschluß an den Wochengeldbezug) erwarten dürfen. Sie habe jedoch im Oktober 1991 eine Zahlung in der Höhe von S 26.432,-- erhalten, was (bei Leistungsbeginn mit 25. September 1991) einer Tagesleistung von S 4.405,-- entspreche. Über die zuerkannte Leistung habe sie eine Mitteilung über Anfallstag und Höhe der Leistung erhalten. Für die berechtigte Annahme, daß "der dabei angewiesene Anfallstag (25.5.91) der richtige Zeitpunkt" sei, fehle jeder Anhaltspunkt. Im übrigen hätte sie im Zeitraum vom 25. Mai bis 24. September 1991 eine Leistung bei einem Tagessatz von S 819,90 (Wochengeld S 615,-- + Karenzurlaubsgeld
S 204,90) erhalten, dessen Monatsbetrag bei weitem über dem von ihr zuletzt erzielten Entgelt aus einem Dienstverhältnis gelegen gewesen sei (nämlich S 24.597,-- gegenüber durchschnittlich S 12.000,-- bis 13.000,-- netto aus der Beschäftigung). Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht nur aus einem Grund erkennen müssen, daß die ihr am 21. Oktober 1991 ausgezahlte Leistung von S 26.432,-- nicht in dieser Höhe habe gebühren können, weshalb der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anders als in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 1992, der mit dem schon mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 8. Juni 1993 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 25.203,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, hat die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 9. Oktober 1991 (nach der Aktenlage richtig: 8. Oktober 1991) eine Mitteilung über Anfallstag (25.5.91) und die Höhe der Leistung (nach dem Zusammenhang, in der die Feststellung steht, der täglichen Leistung von S 204,90) erhalten habe. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde diese Feststellung nicht in Abrede, sondern hält der Rückzahlungsverpflichtung nur entgegen, daß sie auf der am 23. Oktober 1991 erhaltenen Geldanweisung von S 26.432,-- mit dem Vermerk "Arbeitsamt Versicherungsdienste ... ALV-NACHZ. S 26.432,00" auch unter Bedachtnahme auf das Arbeitsentgelt aus ihrem früheren Dienstverhältnis, das die belangte Behörde zu niedrig festgestellt habe, nicht habe erkennen müssen, daß ihr dieser Betrag nicht zur Gänze gebühre. Da auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung des § 47 Abs. 1 AlVG keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken gegen die genannte Feststellung bestehen, ist nach § 41 Abs. 1 VwGG der angefochtene Bescheid (auch) aufgrund dieser Feststellung der belangten Behörde auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Aus der unstrittigen Geldüberweisung von S 26.432,-- in Verbindung mit der Mitteilung mit dem festgestellten Inhalt sowie mit den von der Wiener Gebietskrankenkasse bezogenen Sozialleistungen an Kranken-, Wochen- und Familiengeld im Zeitraum vom 25. Mai 1991 bis 24. September 1991 konnte die Beschwerdeführerin - auch bei Gebrauch nur gewöhnlicher Fähigkeiten - unschwer erkennen, daß sie danach für den eben genannten Zeitraum Sozialleistungen in der Höhe von S 23.193,-- monatlich (errechnet aus Gesamtleistungen der Wiener Gebietskrankenkasse von S 69.889,-- und Arbeitslosenversicherungsleistungen von S 25.203,--) erhalten hat. Da ihr letztes monatliches Arbeitsentgelt aber selbst unter Einbeziehung der in der Beschwerde behaupteten Sozialleistungen weit unter diesen Bezügen lag, mußte sie im Sinne der rechtlichen Darlegungen im Vorerkenntnis erkennen, daß ihr nicht alle diese Geldleistungen gemeinsam und daher das zuletzt erhaltene Karenzurlaubsgeld nicht zur Gänze zustehen konnten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings begrenzt durch das selbst die Pauschalbeträge der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, unterschreitende Kostenbegehren der belangten Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080214.X00Im RIS seit
18.10.2001