TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/5 94/03/0099

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Februar 1994, Zl. UVS 30.11-199/93-7, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einer bestimmten Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem näher umschriebenen Tatort mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personenschaden entstanden sei, in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und es 1. unterlassen zu haben, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, und 2. von diesem Unfall sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1. nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2. nach § 4 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. über ihn Geldstrafen von je S 2.000,-- (je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Die belangte Behörde ging hiebei im wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in der Friedrichsallee am rechten Fahrbahnrand unmittelbar nach der Kreuzung mit der Theodor-Körnerstraße abgestellt gehabt. Er sei sodann im Rückwärtsgang in die Theodor-Körnerstraße eingebogen und habe auf dem dort befindlichen Fußgängerübergang eine Passantin niedergestoßen. Diese habe hiebei Verletzungen erlitten. Dem Gutachten des von ihr beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen folgend ging die belangte Behörde davon aus, der Anprall sei mit relativ geringer Geschwindigkeit erfolgt und die Fußgängerin sei auch eher beim Stürzen verletzt worden, als durch den unmittelbaren Anprall, sodaß davon ausgegangen werden könne, daß der Anprall selbst für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei. Dies gelte sowohl für die Erschütterungen des Fahrzeuges als auch für das Geräusch. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, die Delikte nach § 4 StVO 1960 könnten auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Die Kernfrage im gegenständlichen Verfahren sei daher gewesen, ob der Beschwerdeführer bei seinem Rückwärtseinbiegen bei gehöriger Aufmerksamkeit die auf dem Schutzweg befindliche Fußgängerin hätte wahrnehmen müssen. Aus den schlüssigen Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Fußgängerin für den Beschwerdeführer annähernd während des gesamten Rückfahrmanövers sogar im Innenspiegel sichtbar gewesen sein müsse. Dieser Zeitraum habe bei einer angenommenen durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h annähernd vier Sekunden gedauert. Daraus ergebe sich bereits eindeutig, daß der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall mit der auf dem Schutzweg befindlichen Person zumindest optisch hätte wahrnehmen müssen. Es sei somit unbeachtlich, daß der Anprall infolge der Dämpfung durch die Kleidung der Fußgängerin und auf Grund des Umstandes, daß von der Fußgängerin ihren eigenen Angaben zufolge keine Abwehrreaktion mehr gesetzt worden sei, für den Beschwerdeführer nicht akustisch wahrnehmbar gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, ...

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, können sowohl die Delikte des § 4 Abs. 1, als auch jene des Abs. 2 auch fahrlässig begangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1981, Zl. 81/02/0128, und vom 11. März 1971, Zl. 1867/70).

Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1979, Zl. 1153/79).

Es trifft zwar zu, daß für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines der in Rede stehenden Delikte nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, daß dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewußtsein gekommen ist, entscheidend ist. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/03/0347, und die dort zitierte zahlreiche Vorjudikatur).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen legte die belangte Behörde mit dem Vorwurf, er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Fußgängerin auf dem Fußgängerübergang sehen und den Verkehrsunfall mit ihr "zumindest optisch" wahrnehmen müssen, dem Beschwerdeführer aber ohnedies ein solches fahrlässiges Verhalten zur Last. Denn das Befahren eines Fußgängerüberganges im Zuge eines im Rückwärtsfahren vollzogenen Einbiegemanövers bedeutet zweifellos ein riskantes Fahrmanöver, welches mit der dringenden Gefahr eines Verkehrsunfalles, wie er im konkreten Fall auch tatsächlich eintrat, verbunden ist. Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage hätte daher der Beschwerdeführer den Vorgängen auf dem Fußgängerübergang erhöhtes Augenmerk zuwenden müssen. Die Unterlassung dieser erhöhten Aufmerksamkeit bildete jenes fahrlässige Verhalten, welches die Wahrnehmung der Fußgängerin und des ihr in der Folge zugestoßenen Verkehrsunfalles verhinderte.

Da sich die Beschwerde somit als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030099.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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