TE Vwgh Beschluss 1994/10/5 94/03/0087

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18;
EisenbahnG 1957 §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des K in U, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. März 1994, Zl. 232561/4-II/3-1994, betreffend Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 18. April 1990 stellte die K-Berglift Gesellschaft m.b.H. in P den Antrag, die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Betriebsleiter der "Aufstiegshilfe GUB-K" zu genehmigen. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Mai 1990 wurde diese Genehmigung erteilt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. März 1994 widerrief der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Seilbahnbehörde gemäß § 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz die mit seinem Bescheid vom 16. Mai 1990 erteilte Genehmigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Betriebsleiter der Gruppenumlaufbahn K mit der Begründung, infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen des Beschwerdeführers sei dessen Verläßlichkeit nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf ein gesetzmäßiges, den Bestimmungen des AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren und in dem Recht auf Beibehaltung der erteilten Genehmigung seiner Person für die Bestellung als verantwortlicher Betriebsleiter der Gruppenumlaufbahn K verletzt.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.179/A).

Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn das Gesetz einem Berechtigten einen Anspruch verleiht und ihm auch die verfahrensrechtlichen Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch zu verfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, begründet der in Art. 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung durch Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit Erfolg angefochten werden könnte. Auch bloß wirtschaftliche Interessen allein, also ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg einräumt, vermögen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0107).

Gemäß § 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz hat das Eisenbahnunternehmen einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist (verantwortlicher Betriebsleiter). Für den verantwortlichen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verläßlichkeit noch der Eignung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

Wie sich aus dieser Gesetzesstelle ergibt, handelt es sich bei der Bestellung eines (geeigneten) verantwortlichen Betriebsleiters um eine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens, die unter der Kontrolle (Genehmigung) der Behörde zu geschehen hat. Ein Rechtsanspruch der vom Eisenbahnunternehmen als verantwortlicher Betriebsleiter genannten Person auf Genehmigung seiner Bestellung ist dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen, wie ein Anspruch dieser Person auf Unterbleiben des Widerrufs der Genehmigung.

Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage steht somit dem Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares subjektives öffentliches Recht auf Unterbleiben des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerrufes der Genehmigung seiner Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter der Gruppenumlaufbahn K nicht zu.

Es ist daher auch die für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erforderliche Möglichkeit der Verletzung eines solchen Rechtes durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandesatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030087.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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