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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1994, Zl. 4.333.047/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Vertreter Dr. C, Rechtsanwalt in H - die am 26. August 1994 zur Post gegebene und zur hg. Zl. 94/01/0664 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, worüber das Verfahren noch anhängig ist. Damit hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits verbraucht, weshalb sich die gegenständliche, am 9. September 1994 zur Post gegebene Beschwerde als unzulässig erweist.
Die gegenständliche (zweite) Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010686.X00Im RIS seit
20.11.2000