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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde
1) der R und 2) der E, beide in W und beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 19. Mai 1994, Zl 6/3-3074/94-08, betreffend Feststellung von Einkünften 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen erzielten im Jahre 1991 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung von Teilen eines von ihnen im Jahre 1990 erworbenen Gebäudes.
Mit einer zwischen den Beschwerdeführerinnen, vertreten durch NL, und einer die Räumlichkeiten in der Folge ab 1. Mai 1991 zum Betrieb einer Bankfiliale mietenden GmbH (in der Folge mit Mieterin bezeichnet) abgeschlossenen Vereinbarung vom 25. Februar 1991 verpflichtete sich die Mieterin Zug um Zug bei Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung nachstehender Beträge mittels dreier an NL zu übergebender Barschecks:
1) Ablöse für die Aufgabe der Mietrechte einer Gastwirtschaft, welche von F und AS (in der Folge mit Vormieter bezeichnet) betrieben wird, S 1,400.000,-- zuzüglich USt, 2) Einräumung des Weitergabe- und Untermietrechtes durch die Beschwerdeführerinnen S 710.646,-- zuzüglich USt und
3) Provision zur Vermittlung des Mietobjektes durch NL
S 889.354,-- zuzüglich USt, insgesamt daher S 3,000.000,-- zuzüglich USt.
Am 8. Mai 1991 stellten die Vormieter bezugnehmend auf eine Vereinbarung vom 22. Februar 1991 für den Verzicht auf die Mietrechte sowie für die im Mietobjekt verbliebenen Investitionen in einem an die "Hausinhabung" des den Beschwerdeführerinnen gehörenden Hauses S 1,816.666,66 zuzüglich USt, insgesamt somit S 2,180.000,-- in Rechnung.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob der Betrag von S 1,400.000,-- als "Durchlaufposten" zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerinnen bejahen dies mit der Konsequenz, daß der diesbezügliche Betrag weder bei den Einnahmen noch bei den Ausgaben zu erfassen wäre, die belangte Behörde verneinte dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid mit der Konsequenz, daß die diesbezügliche Zahlung der Mieterin als Einnahme in Ansatz zu bringen und die Freimachungskosten von S 1,816.666,66 in voller Höhe, d.h. nicht vermindert um S 1,400.000,--, zu aktivieren und im Wege der AfA zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durchlaufende Posten sind gemäß § 16 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 3 EStG 1988 Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.
Daß der Betrag von S 1,400.000,-- im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt worden sei, behaupten die Beschwerdeführerinnen konkret nur im Zusammenhang damit, daß sie das "Geschäft" nicht selbst "besorgt" hätten, sondern die Entgegennahme und Weiterleitung des Schecks NL oblag. Dazu ist zu sagen, daß im Beschwerdefall nicht entscheidungsrelevant ist, ob der Betrag (in Form eines Barschecks) vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen im Namen und für Rechnung für diese vereinnahmt und verausgabt wurde, somit für den Vertreter der Beschwerdeführerinnen als durchlaufender Posten anzusehen ist, sondern ob der Betrag VON DEN BESCHWERDEFÜHRERINNEN im Namen und für Rechnung eines anderen (nämlich der Mieterin bzw. der Vormieter) vereinnahmt und verausgabt wurde. Die Ansicht, daß der bezughabende Betrag in diesem Sinne einen durchlaufenden Posten darstelle, suchen die Beschwerdeführerinnen damit zu begründen, daß im Beschwerdefall Betrag, Verpflichtung und Wille zur Weiterleitung klar und eindeutig feststehe. Wie sich aus der Vereinbarung vom 25. Februar 1991 ergebe, sei der Betrag für die Aufgabe der Mietrechte zu bezahlen. Der Betrag sei auch von der Mieterin mittels Barschecks "zur Weitergabe" an den Vertreter der Beschwerdeführerinnen übergeben worden und hätte dieser den Barscheck auch tatsächlich an die Vormieter weitergegeben. Die Verpflichtung "zur Weiterleitung" ergebe sich aus der in der Rechnung erwähnten Vereinbarung mit den Vormietern.
Diese Ausführungen sind jedoch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil sie eine Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht aufzeigen. Die Vereinbarungen enthalten zweifellos verschiedene wechselseitige Verpflichtungen. Soweit die Verpflichtungen die Beschwerdeführerinnen betreffen, haben sich diese gegenüber der Mieterin verpflichtet, ihr Zug um Zug gegen Zahlung eines bestimmten - mit dem bezughabenden Betrag von S 1,400.000,-- im übrigen nicht übereinstimmenden - Betrages das Mietobjekt zu übergeben. Auch aus der Rechnung der Vormieter ergibt sich nur die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, für die Aufgabe der Mietrechte einen bestimmten - ebenfalls mit dem bezughabenden Betrag nicht übereinstimmenden - Betrag zu zahlen. Zur Weiterleitung, somit zur lediglich treuhändigen Übernahme und Übergabe an die Vormieter des unter dem Titel Ablöse für Mietrechte von der Mieterin gezahlten Betrages, haben sich die Beschwerdeführerinnen nicht verpflichtet. Daran vermag auch der Umstand, daß der Betrag von S 1,400.000,-- in Form eines Barschecks - vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen - tatsächlich übernommen und "weitergeleitet" wurde, nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführerinnen damit nur ihr in der Vereinbarung mit der Mieterin eingeräumtes eigenes Recht, unter anderem diesen Betrag zu erhalten, wahrgenommen und ihre in der Vereinbarung mit den Vormietern eingegangene eigene Verpflichtung, unter anderem diesen Betrag zu bezahlen, erfüllt haben. Einen aus den Vereinbarungen erwachsenden Anspruch auf Zahlung hatten einerseits nur die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Mieterin, und andererseits die Vormieter gegenüber den Beschwerdeführerinnen, nicht aber die Vormieter gegenüber der Mieterin.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie den Betrag von S 1,400.000,-- als von den Beschwerdeführerinnen im eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt und verausgabt und damit nicht als durchlaufenden Posten beurteilt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130163.X00Im RIS seit
20.11.2000